Tunnelbeschränkungen und Tunnelkategorien (A–E)
Welche gefährlichen Güter durch welchen Straßentunnel fahren dürfen, regelt das ADR über fünf Tunnelkategorien und einen Tunnelbeschränkungscode. Hier liest du beides Schritt für Schritt — belegt aus Abschnitt 1.9.5 und Kapitel 8.6 des ADR-Übereinkommens und der GGVSEB.
Warum es Tunnelbeschränkungen gibt
Tunnel sind enge, schlecht zu räumende Räume — ein Zwischenfall mit Gefahrgut trifft dort besonders viele Menschen. Deshalb kann die zuständige Behörde nach Abschnitt 1.9.5 ADR jeden Straßentunnel einer Kategorie zuordnen und die Durchfahrt bestimmter Güter beschränken. In Deutschland gilt das ADR über § 3 GGVSEB verbindlich.
Die Einteilung stützt sich nach Abschnitt 1.9.5.2.1 ADR auf drei Hauptgefahren, die in einem Tunnel zu zahlreichen Opfern oder ernsthaften Schäden am Bauwerk führen können: Explosionen, das Freiwerden giftiger Gase oder flüchtiger giftiger flüssiger Stoffe und Brände. Je nach dem, welche dieser Gefahren ein Tunnel aushalten soll, fällt er in eine strengere oder mildere Kategorie.
Die fünf Tunnelkategorien A bis E
Abschnitt 1.9.5.2.2 ADR legt genau fünf Kategorien fest. Sie werden mit einem Verkehrszeichen und einer Zusatztafel mit dem Buchstaben B, C, D oder E angezeigt; ein Tunnel ohne solches Zeichen ist Kategorie A (Abschnitt 8.6.2 ADR).
| Kategorie | Was beschränkt wird |
|---|---|
| A | keine Beschränkungen für die Beförderung gefährlicher Güter |
| B | Güter, die zu einer sehr großen Explosion führen können |
| C | zusätzlich: große Explosion oder umfangreiches Freiwerden giftiger Stoffe |
| D | zusätzlich: großer Brand |
| E | alle gefährlichen Güter außer denen mit „(–)“ in Spalte 15 |
Kategorie A ist also der offene Tunnel ohne Einschränkung, Kategorie E der strengste. Bei Kategorie E kommen zusätzlich Güter in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 ADR hinzu, aber erst, wenn ihre Bruttogesamtmasse 8 Tonnen je Beförderungseinheit überschreitet.
Der Tunnelbeschränkungscode in Spalte 15
Ob und wie ein konkreter Stoff betroffen ist, sagt sein Tunnelbeschränkungscode. Er steht nach Unterabschnitt 8.6.3.1 ADR in Klammern im unteren Teil der Zelle in Spalte 15 der Tabelle A (Kapitel 3.2). Steht dort „(–)“, unterliegt das Gut keiner Tunnelbeschränkung und darf durch alle Tunnel fahren.
Der Code steht auch im Beförderungspapier. Fährt die Beförderung durch einen beschränkten Tunnel, muss der Tunnelbeschränkungscode nach Absatz 5.4.1.1.1 k) ADR in Großbuchstaben und Klammern im Beförderungspapier angegeben werden — zum Beispiel „UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), I, (C/D)“.
Welcher Code welchen Tunnel sperrt
Der Buchstabe im Code nennt den am wenigsten strengen Tunnel, der noch gesperrt ist — und mit ihm alle strengeren. Die verbindliche Zuordnung steht in der Tabelle in Abschnitt 8.6.4 ADR:
| Code | Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien |
|---|---|
| B | B, C, D und E |
| C | C, D und E |
| D | D und E |
| E | nur E |
| – | durch alle Tunnel gestattet |
Codes mit Schrägstrich: Tank oder Versandstück
Manche Einträge tragen zwei Buchstaben mit Schrägstrich, etwa C/E oder D/E. Nach der Tabelle in Abschnitt 8.6.4 ADR gilt dann der erste Buchstabe für die Beförderung in Tanks und der zweite für die sonstige Beförderung, insbesondere in Versandstücken:
| Code | Tank | Sonstige (Versandstücke) |
|---|---|---|
| C/E | verboten in C, D, E | verboten nur in E |
| D/E | verboten in D, E | verboten nur in E |
| B/D | verboten in B, C, D, E | verboten in D, E |
Beim Code D/E zählt neben dem Tank auch die lose Schüttung zum ersten Buchstaben (Abschnitt 8.6.4 ADR). Derselbe Stoff kann so im Tank durch weniger Tunnel fahren als in Versandstücken — weil die unverpackte, große Menge das höhere Risiko trägt. Für Explosivstoffe gibt es zusätzlich mengenabhängige Codes wie B1000C oder C5000D, bei denen eine Nettoexplosivstoffmasse von 1000 bzw. 5000 kg je Beförderungseinheit die Grenze bildet (Abschnitt 8.6.4 ADR).
Gemischte Ladung und Freistellungen
Sind Güter mit verschiedenen Codes geladen, gilt für die gesamte Ladung nach Unterabschnitt 8.6.3.2 ADR der restriktivste Code. Güter, die nach Abschnitt 1.1.3 ADR freigestellt befördert werden, bleiben dabei außer Betracht (Unterabschnitt 8.6.3.3 ADR) — sie zählen bei der Bestimmung des Ladungs-Codes nicht mit, es sei denn, die Beförderungseinheit trägt das Kennzeichen für begrenzte Mengen nach Abschnitt 3.4.13 ADR. Die Tunnelbeschränkungen greifen vor allem bei Beförderungseinheiten, die nach Abschnitt 5.3.2 ADR mit orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen sind.
Häufige Fragen
Woran erkenne ich die Kategorie eines Tunnels?
An einem Verkehrszeichen mit Zusatztafel, die den Buchstaben B, C, D oder E trägt (Abschnitt 8.6.2 ADR). Ein Tunnel ganz ohne ein solches Zeichen ist Kategorie A und für Gefahrgut ohne Einschränkung befahrbar.
Was ist der Unterschied zwischen Tunnelkategorie und Tunnelcode?
Die Kategorie (A–E) beschreibt den Tunnel und steht am Verkehrszeichen. Der Tunnelbeschränkungscode beschreibt das Gut und steht in Spalte 15 der Tabelle A sowie im Beförderungspapier. Über die Tabelle in Abschnitt 8.6.4 ADR ergibt der Code, welche Tunnelkategorien gesperrt sind.
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Kostenlos registrierenRechtsgrundlagen & Quellen
- ADR — Europäisches Übereinkommen (UNECE), Abschnitt 1.9.5 (Tunnelbeschränkungen, Kategorien A–E) und Kapitel 8.6 (Beschränkung der Durchfahrt durch Tunnel, Tabelle 8.6.4)
- Bundesministerium für Verkehr — Beschränkung der Nutzung von Straßentunneln gemäß ADR
- § 3 GGVSEB — Zulassung zur Beförderung: Einhaltung der anwendbaren ADR-Vorschriften
Stand: 07/2026 · Alle Angaben nach dem ADR-Übereinkommen (Abschnitt 1.9.5, Kapitel 8.6, Absatz 5.4.1.1.1 k) und der GGVSEB. Keine Rechtsberatung.