Ratgeber / Tunnelbeschränkungen

Tunnelbeschränkungen und Tunnelkategorien (A–E)

Zuletzt aktualisiert: · Team von adr-pruefung.de

Welche gefährlichen Güter durch welchen Straßentunnel fahren dürfen, regelt das ADR über fünf Tunnelkategorien und einen Tunnelbeschränkungscode. Hier liest du beides Schritt für Schritt — belegt aus Abschnitt 1.9.5 und Kapitel 8.6 des ADR-Übereinkommens und der GGVSEB.

Warum es Tunnelbeschränkungen gibt

Tunnel sind enge, schlecht zu räumende Räume — ein Zwischenfall mit Gefahrgut trifft dort besonders viele Menschen. Deshalb kann die zuständige Behörde nach Abschnitt 1.9.5 ADR jeden Straßentunnel einer Kategorie zuordnen und die Durchfahrt bestimmter Güter beschränken. In Deutschland gilt das ADR über § 3 GGVSEB verbindlich.

Die Einteilung stützt sich nach Abschnitt 1.9.5.2.1 ADR auf drei Hauptgefahren, die in einem Tunnel zu zahlreichen Opfern oder ernsthaften Schäden am Bauwerk führen können: Explosionen, das Freiwerden giftiger Gase oder flüchtiger giftiger flüssiger Stoffe und Brände. Je nach dem, welche dieser Gefahren ein Tunnel aushalten soll, fällt er in eine strengere oder mildere Kategorie.

Die fünf Tunnelkategorien A bis E

Abschnitt 1.9.5.2.2 ADR legt genau fünf Kategorien fest. Sie werden mit einem Verkehrszeichen und einer Zusatztafel mit dem Buchstaben B, C, D oder E angezeigt; ein Tunnel ohne solches Zeichen ist Kategorie A (Abschnitt 8.6.2 ADR).

KategorieWas beschränkt wird
Akeine Beschränkungen für die Beförderung gefährlicher Güter
BGüter, die zu einer sehr großen Explosion führen können
Czusätzlich: große Explosion oder umfangreiches Freiwerden giftiger Stoffe
Dzusätzlich: großer Brand
Ealle gefährlichen Güter außer denen mit „(–)“ in Spalte 15

Kategorie A ist also der offene Tunnel ohne Einschränkung, Kategorie E der strengste. Bei Kategorie E kommen zusätzlich Güter in begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 ADR hinzu, aber erst, wenn ihre Bruttogesamtmasse 8 Tonnen je Beförderungseinheit überschreitet.

Wie das auf der Straße aussieht: Verkehrszeichen 261

In Deutschland wird die ADR-Tunnelbeschränkung über das Verkehrszeichen 261 der StVO umgesetzt — „Verbot für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern“. Steht das Zeichen ohne Zusatztafel, gilt ein vollständiges Durchfahrtsverbot für alle kennzeichnungspflichtigen Fahrzeuge. Erst eine Zusatztafel mit dem Buchstaben B, C, D oder E macht daraus eine abgestufte Beschränkung nach Tunnelkategorie — ein Schild mit „A“ gibt es folgerichtig nicht, weil Kategorie A gar nichts beschränkt.

Bußgeld bei Missachtung: Wer mit einem kennzeichnungspflichtigen Fahrzeug trotz Zeichen 261 in einen gesperrten Tunnel fährt, zahlt beim ersten Verstoß 100 Euro und erhält einen Punkt im Fahreignungsregister (Flensburg); ist bereits eine frühere Entscheidung wegen eines Verstoßes gegen Zeichen 261 eingetragen, steigt die Geldbuße auf 250 Euro, dazu kommen ein weiterer Punkt und ein Monat Fahrverbot (Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog des Kraftfahrt-Bundesamts, TBNR 141615/141616, § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 StVO, § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 bzw. zusätzlich § 25 StVG, BKat-Nr. 152/152.1).

In der Praxis führt vor allem die Kombination aus Kategorie-Buchstabe und Uhrzeitfenster zu Fehlern: Am Elbtunnel (A 7) gilt Kategorie C zeitlich begrenzt, am Emstunnel (A 31) steht das Schild mit dem Tunnelbeschränkungscode erst kurz vor der Anlage — wer sich nicht schon auf der Anfahrt informiert, hat für eine Alternativroute keine Zeit mehr. Maßgeblich ist dabei immer die vor Ort angebrachte Beschilderung, nicht eine ältere Übersicht oder Navigationssoftware.

Der Tunnelbeschränkungscode in Spalte 15

Ob und wie ein konkreter Stoff betroffen ist, sagt sein Tunnelbeschränkungscode. Er steht nach Unterabschnitt 8.6.3.1 ADR in Klammern im unteren Teil der Zelle in Spalte 15 der Tabelle A (Kapitel 3.2). Steht dort „(–)“, unterliegt das Gut keiner Tunnelbeschränkung und darf durch alle Tunnel fahren.

Der Code steht auch im Beförderungspapier. Fährt die Beförderung durch einen beschränkten Tunnel, muss der Tunnelbeschränkungscode nach Absatz 5.4.1.1.1 k) ADR in Großbuchstaben und Klammern im Beförderungspapier angegeben werden — zum Beispiel „UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), I, (C/D)“.

Welcher Code welchen Tunnel sperrt

Der Buchstabe im Code nennt den am wenigsten strengen Tunnel, der noch gesperrt ist — und mit ihm alle strengeren. Die verbindliche Zuordnung steht in der Tabelle in Abschnitt 8.6.4 ADR:

CodeDurchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorien
BB, C, D und E
CC, D und E
DD und E
Enur E
durch alle Tunnel gestattet
Häufiger Denkfehler: „E“ ist zwar die strengste Tunnelkategorie, aber der Güter-Code E ist der mildeste — solche Güter sind nur in E-Tunneln verboten und dürfen durch A bis D fahren. Umgekehrt sperrt Code B die Ware schon ab dem mildesten beschränkten Tunnel (B) aufwärts.

Codes mit Schrägstrich: Tank oder Versandstück

Manche Einträge tragen zwei Buchstaben mit Schrägstrich, etwa C/E oder D/E. Nach der Tabelle in Abschnitt 8.6.4 ADR gilt dann der erste Buchstabe für die Beförderung in Tanks und der zweite für die sonstige Beförderung, insbesondere in Versandstücken:

CodeTankSonstige (Versandstücke)
C/Everboten in C, D, Everboten nur in E
D/Everboten in D, Everboten nur in E
B/Dverboten in B, C, D, Everboten in D, E

Beim Code D/E zählt neben dem Tank auch die lose Schüttung zum ersten Buchstaben (Abschnitt 8.6.4 ADR). Derselbe Stoff kann so im Tank durch weniger Tunnel fahren als in Versandstücken — weil die unverpackte, große Menge das höhere Risiko trägt. Für Explosivstoffe gibt es zusätzlich mengenabhängige Codes wie B1000C oder C5000D, bei denen eine Nettoexplosivstoffmasse von 1000 bzw. 5000 kg je Beförderungseinheit die Grenze bildet (Abschnitt 8.6.4 ADR).

Durchgerechnetes Beispiel aus der Disposition

Ladung: UN 1202 Heizöl, leicht (Klasse 3, Verpackungsgruppe III, Tunnelbeschränkungscode D/E) im Tankfahrzeug, dazu UN 1978 Propan (Klasse 2.1, Tunnelbeschränkungscode B/D) in Gasflaschen auf einem mitgeführten Anhänger. Der geplante Tunnel ist der Kategorie C zugeordnet — darf die Kombination durchfahren?

Lösungsweg: Für jeden Stoff zählt je nach Beförderungsart der passende Buchstabe des Codes — Tank der erste, Versandstück der zweite:

  • Heizöl im Tank → erster Buchstabe von D/E ist D → laut Tabelle verboten in D und E, Tunnel C ist erlaubt.
  • Propan in Gasflaschen (Versandstück) → zweiter Buchstabe von B/D ist D → ebenfalls nur in D und E verboten, Tunnel C ist erlaubt.

Beide Teilladungen dürfen also durch den Kategorie-C-Tunnel fahren; nach Unterabschnitt 8.6.3.2 ADR gilt für die Gesamtladung ohnehin der jeweils restriktivste der beteiligten Codes, und der lässt hier C zu. Anders sähe es aus, wenn das Propan statt in Gasflaschen im Tank mitgeführt würde: Dann zählt der erste Buchstabe von B/D, also B — verboten in B, C, D und E, der Tunnel der Kategorie C wäre für diese Ladung gesperrt. Ob ein Stoff in Tanks oder Versandstücken transportiert wird, entscheidet also nicht nur über Verpackungs-, sondern auch über Streckenvorschriften (Beispiel angelehnt an die Berufskraftfahrer-Zeitung, Fachartikel zu Zeichen 261/Tunnelbeschränkungen, eigenständig anhand der Tabelle in Abschnitt 8.6.4 ADR nachgerechnet).

Gemischte Ladung und Freistellungen

Sind Güter mit verschiedenen Codes geladen, gilt für die gesamte Ladung nach Unterabschnitt 8.6.3.2 ADR der restriktivste Code. Güter, die nach Abschnitt 1.1.3 ADR freigestellt befördert werden, bleiben dabei außer Betracht (Unterabschnitt 8.6.3.3 ADR) — sie zählen bei der Bestimmung des Ladungs-Codes nicht mit, es sei denn, die Beförderungseinheit trägt das Kennzeichen für begrenzte Mengen nach Abschnitt 3.4.13 ADR. Die Tunnelbeschränkungen greifen vor allem bei Beförderungseinheiten, die nach Abschnitt 5.3.2 ADR mit orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen sind.

Häufige Fragen

Woran erkenne ich die Kategorie eines Tunnels?

An einem Verkehrszeichen mit Zusatztafel, die den Buchstaben B, C, D oder E trägt (Abschnitt 8.6.2 ADR). Ein Tunnel ganz ohne ein solches Zeichen ist Kategorie A und für Gefahrgut ohne Einschränkung befahrbar.

Was ist der Unterschied zwischen Tunnelkategorie und Tunnelcode?

Die Kategorie (A–E) beschreibt den Tunnel und steht am Verkehrszeichen. Der Tunnelbeschränkungscode beschreibt das Gut und steht in Spalte 15 der Tabelle A sowie im Beförderungspapier. Über die Tabelle in Abschnitt 8.6.4 ADR ergibt der Code, welche Tunnelkategorien gesperrt sind.

Was bedeuten die Tunnelkategorien A bis E?

Nach Abschnitt 1.9.5.2.2 ADR ordnet die zuständige Behörde jeden Straßentunnel einer von fünf Kategorien zu. Kategorie A hat keine Beschränkungen. Die Kategorien B, C und D beschränken zunehmend mehr Güter — B wegen sehr großer Explosionsgefahr, C zusätzlich wegen großer Explosion oder umfangreichen Freiwerdens giftiger Stoffe, D zusätzlich wegen großen Brands. Kategorie E ist am restriktivsten und beschränkt die Beförderung aller gefährlichen Güter außer denen, bei denen in Spalte 15 der Tabelle A „(–)" steht.

Wo finde ich den Tunnelbeschränkungscode eines Stoffes?

Der Tunnelbeschränkungscode steht nach Unterabschnitt 8.6.3.1 ADR in Klammern im unteren Teil der Zelle in Spalte 15 der Tabelle A des Kapitels 3.2. Steht dort „(–)", unterliegt das Gut keiner Tunnelbeschränkung. Beim Transport durch beschränkte Tunnel muss der Code außerdem nach Absatz 5.4.1.1.1 k) in Großbuchstaben und Klammern im Beförderungspapier stehen.

Was bedeutet ein Tunnelcode mit Schrägstrich wie C/E?

Nach der Tabelle in Abschnitt 8.6.4 ADR gilt bei einem Code mit Schrägstrich der erste Buchstabe für die Beförderung in Tanks (beim Code D/E auch in loser Schüttung) und der zweite für die sonstige Beförderung in Versandstücken. Bei C/E ist die Durchfahrt im Tank durch Tunnel der Kategorien C, D und E verboten, in Versandstücken dagegen nur durch Tunnel der Kategorie E.

Welcher Tunnelcode gilt, wenn verschiedene Güter geladen sind?

Enthält eine Beförderungseinheit gefährliche Güter mit unterschiedlichen Tunnelbeschränkungscodes, ist der gesamten Ladung nach Unterabschnitt 8.6.3.2 ADR der restriktivste dieser Codes zuzuordnen. Güter, die nach Abschnitt 1.1.3 ADR freigestellt befördert werden, bleiben dabei außer Betracht.

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