Verpackungsgruppen nach ADR: Einteilung (I, II, III) und UN-Codierung
Im Gefahrgutrecht wird die Verpackung nicht dem Zufall überlassen. Das ADR teilt gefährliche Güter anhand ihres Gefahrenpotenzials in sogenannte Verpackungsgruppen (VG) ein. Wer in der Praxis Güter klassifiziert, verpackt oder kontrolliert, muss wissen, welche Anforderungen sich hinter den Gruppen I, II und III verbergen und warum auf den Behältern die Buchstaben X, Y oder Z stehen müssen. Hier sind die Grundlagen und Zusammenhänge aus dem Kapitel 6.1 ADR und Teil 2 ADR. Dieser Leitfaden baut auf dem ADR-Basiskurs auf und vertieft die Klassifizierungspflichten.
Was bedeuten die Verpackungsgruppen I, II und III?
Die Verpackungsgruppen ordnen Gefahrgüter nach dem Grad ihrer Gefährlichkeit ein und legen damit fest, wie sicher und robust die Verpackung sein muss. Gemäß Unterabschnitt 2.1.1.3 ADR werden die Stoffe für Zwecke der Verpackung in drei Gruppen unterteilt:
- Verpackungsgruppe I: Stoffe mit hoher Gefahr (z.B. bestimmte stark ätzende Säuren wie Fluorwasserstoffsäure).
- Verpackungsgruppe II: Stoffe mit mittlerer Gefahr (z.B. Benzin).
- Verpackungsgruppe III: Stoffe mit geringer Gefahr (z.B. Dieselkraftstoff).
Die Zuweisung eines Stoffes zu einer Verpackungsgruppe erfolgt durch den Absender bei der Klassifizierung und findet sich für jeden namentlich genannten Stoff in Spalte (4) der Tabelle A im Kapitel 3.2 ADR. Für nicht namentlich genannte Stoffe (N.A.G.-Einträge) müssen die Kriterien des Teils 2 ADR (z.B. Flammpunkt, Siedebeginn, Ätzwirkung auf Haut) angewendet werden, um die Gruppe zu bestimmen.
Welche Gefahrgüter haben keine Verpackungsgruppe?
Nicht jedes gefährliche Gut erhält eine Verpackungsgruppe. Für die Klassen 1 (Explosive Stoffe und Gegenstände), 2 (Gase), 5.2 (Organische Peroxide), 6.2 (Ansteckungsgefährliche Stoffe) und 7 (Radioaktive Stoffe) sowie selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 gibt es nach ADR 2.1.1.3 keine solche Einteilung. Bei diesen Klassen gelten spezifische, klassenbezogene Bau-, Prüf- und Zulassungsvorschriften (z.B. Druckgefäß-Normen für Gase).
UN-Verpackungscodierung: Was bedeuten X, Y und Z?
Der Leistungsgrad, für den eine Bauart geprüft wurde, wird im UN-Zulassungscode der Verpackung (gemäß ADR 6.1.3.1 Buchstabe c) durch einen der drei Buchstaben X, Y oder Z ausgedrückt. Dies ist die Schnittstelle zwischen der Gefahr des Stoffes und der Robustheit der Verpackung:
- Buchstabe X: Die Verpackung hat die strengsten Bauartprüfungen (z.B. das gesamte Prüfprogramm inklusive Fallprüfung aus 1,80 Metern Höhe für Stoffe bis zur relativen Dichte 1,2 gemäß ADR 6.1.5.3.5) bestanden. Sie darf für Gefahrgüter der Verpackungsgruppen I, II und III verwendet werden.
- Buchstabe Y: Die Verpackung hat mittlere Prüfungen bestanden (z.B. Fallprüfung aus 1,20 Metern Höhe). Sie darf für die Verpackungsgruppen II und III verwendet werden.
- Buchstabe Z: Die Verpackung hat geringere Prüfungen bestanden (z.B. Fallprüfung aus 0,80 Metern Höhe). Sie darf ausschließlich für Gefahrgüter der Verpackungsgruppe III verwendet werden.
Wer also einen Stoff der Verpackungsgruppe I (hohe Gefahr) versenden möchte, darf dafür keine Verpackung mit einem "Y" oder "Z" in der Zulassungskennzeichnung (z.B. 4G/Y20/S/...) nutzen – zwingend vorgeschrieben ist hier eine Verpackung mit "X".
Häufige Fragen (FAQ)
Was bedeutet Verpackungsgruppe 2?
Die Verpackungsgruppe II kennzeichnet Stoffe, die eine mittlere Gefahr aufweisen. Sollen diese in regulären Versandstücken (nicht als LQ/EQ) befördert werden, muss die UN-Verpackungskennzeichnung den Buchstaben Y oder X tragen.
Gilt die Verpackungsgruppe auch für Gase der Klasse 2?
Nein, für bestimmte Klassen wie explosive Stoffe (Klasse 1), Gase (Klasse 2) und radioaktive Stoffe (Klasse 7) gibt es nach ADR 2.1.1.3 keine Verpackungsgruppen. Hier gelten jeweils spezifische Bau- und Prüfvorschriften (z.B. für Druckgefäße bei Gasen).
Was bedeuten die Buchstaben X, Y und Z auf der Verpackung?
Die Buchstaben geben den Leistungsgrad einer Gefahrgutverpackung nach Kapitel 6.1 ADR an: X ist für Verpackungsgruppen I, II und III zugelassen (höchste Anforderung), Y für die Gruppen II und III, und Z ausschließlich für die Gruppe III.
Wo finde ich die Verpackungsgruppe für mein Gefahrgut?
Die Verpackungsgruppe eines bestimmten Gefahrguts ist in Spalte (4) der Tabelle A im Kapitel 3.2 ADR (Verzeichnis der gefährlichen Güter) der jeweiligen UN-Nummer zugeordnet.
Stand: 10/2026
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