Ratgeber / 1000-Punkte-Regel

Die 1000-Punkte-Regel im ADR: Kategorien, Faktoren, Berechnung

Zuletzt aktualisiert: · Team von adr-pruefung.de

Bleibt die Gefahrgutmenge je Beförderungseinheit bei höchstens 1000 Punkten nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR, entfallen ADR-Schein, Warntafeln und schriftliche Weisungen. Hier stehen die Beförderungskategorien, die Faktoren und der Rechenweg — mit durchgerechneten Beispielen und den Pflichten, die trotzdem bleiben.

Was ist die 1000-Punkte-Regel nach 1.1.3.6 ADR?

Die 1000-Punkte-Regel ist eine Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR für die Beförderung gefährlicher Güter in Versandstücken: Die je Beförderungskategorie geladene Menge wird mit einem Faktor multipliziert, und bleibt die Summe aller Produkte je Beförderungseinheit bei höchstens 1000, entfallen zentrale ADR-Pflichten — allen voran die ADR-Schulungsbescheinigung.

Grundlage ist die Zuordnung jedes gefährlichen Guts zu einer Beförderungskategorie (0 bis 4). Sie steht in Spalte (15) der Tabelle A in Kapitel 3.2 ADR, geordnet nach UN-Nummer (Absatz 1.1.3.6.1 ADR). Beförderungseinheit ist nach Abschnitt 1.2.1 ADR ein Kraftfahrzeug ohne Anhänger oder die Kombination aus Kraftfahrzeug und Anhänger — die Punkte werden also für die gesamte Fahrzeugkombination zusammengezählt. Einen Überblick über diese und weitere Freistellungen gibt der Artikel Wann braucht man keinen ADR-Schein?

Welche Beförderungskategorien und Faktoren gibt es?

Das ADR kennt fünf Beförderungskategorien mit festen Höchstmengen und Faktoren nach Tabelle 1.1.3.6.3 und Absatz 1.1.3.6.4 ADR: Kategorie 0 (keine Freistellung möglich), Kategorie 1 (Höchstmenge 20, Faktor 50), Kategorie 2 (Höchstmenge 333, Faktor 3), Kategorie 3 (Höchstmenge 1000, Faktor 1) und Kategorie 4 (unbegrenzt, Faktor 0).

BeförderungskategorieTypische Zuordnung (vereinfacht)Höchstmenge je BeförderungseinheitFaktor
0besonders gefährliche Güter, z. B. bestimmte Stoffe der Klassen 4.2, 4.3, 6.1, 6.2 und 70 — keine Freistellung möglich
1überwiegend Verpackungsgruppe I2050
2überwiegend Verpackungsgruppe II3333
3überwiegend Verpackungsgruppe III10001
4u. a. Klasse 1.4S, leere ungereinigte Verpackungenunbegrenzt0

Die Spalte „Typische Zuordnung“ ist eine Orientierung — maßgeblich ist immer Spalte (15) der Tabelle A für die konkrete UN-Nummer, denn Tabelle 1.1.3.6.3 ordnet zahlreiche Güter abweichend von ihrer Verpackungsgruppe zu. Für neun Güter der Kategorie 1 — sieben Explosivstoffe sowie UN 1005 (Ammoniak, wasserfrei) und UN 1017 (Chlor) — gilt nach der Fußnote zur Tabelle eine Höchstmenge von nur 50 kg; in der Mischrechnung wird ihre Menge mit dem Faktor 20 multipliziert.

Wie wird die Menge gemessen?

Die „höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit“ bedeutet nach Tabelle 1.1.3.6.3 ADR:

  • flüssige Stoffe: die tatsächlich enthaltene Menge in Litern,
  • feste Stoffe, verflüssigte, tiefgekühlt verflüssigte und gelöste Gase: die Nettomasse in Kilogramm,
  • verdichtete und adsorbierte Gase sowie Chemikalien unter Druck: der mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum des Gefäßes in Litern,
  • Gegenstände: die Gesamtmasse in Kilogramm ohne Verpackung (bei Klasse 1 die Nettomasse des explosiven Stoffes).

Wie berechnet man die 1000 Punkte?

Rechenweg nach 1.1.3.6.4 ADR: Menge der Kategorie 1 × 50 (bzw. × 20 für die Güter der Fußnote) + Menge der Kategorie 2 × 3 + Menge der Kategorie 3 × 1. Kategorie 4 zählt nicht mit. Die Summe darf 1000 nicht überschreiten.

Beispiel 1: Nur Diesel

Ein Handwerksbetrieb befördert 900 Liter Dieselkraftstoff (UN 1202, Klasse 3, Verpackungsgruppe III) in Kanistern und IBC. Diesel gehört zur Beförderungskategorie 3, Faktor 1: 900 × 1 = 900 Punkte. Die Summe liegt unter 1000 — die Beförderung ist nach 1.1.3.6 ADR freigestellt, ein ADR-Schein ist nicht erforderlich.

Beispiel 2: Diesel und Benzin zusammen

Geladen sind 600 Liter Diesel (UN 1202, Kategorie 3, Faktor 1) und 100 Liter Benzin (UN 1203, Klasse 3, Verpackungsgruppe II, Kategorie 2, Faktor 3): 600 × 1 = 600 Punkte plus 100 × 3 = 300 Punkte, zusammen 900 Punkte. Auch diese gemischte Ladung bleibt unter 1000 und ist freigestellt.

Gegenbeispiel: Grenze überschritten

Bei 500 Litern Diesel und 200 Litern Benzin ergibt sich: 500 × 1 = 500 Punkte plus 200 × 3 = 600 Punkte, zusammen 1100 Punkte. Die Grenze ist überschritten — das ADR gilt in vollem Umfang, der Fahrer braucht die ADR-Schulungsbescheinigung, das Fahrzeug orangefarbene Warntafeln und die vollständige Ausrüstung.

Für die Prüfung und die Praxis: Erst die Beförderungskategorie jedes Guts in Spalte (15) der Tabelle A nachschlagen, dann rechnen. Schon ein einziges Gut der Kategorie 0 macht die Freistellung unmöglich — dann gilt das ADR unabhängig von der Menge vollständig.

Was entfällt bei höchstens 1000 Punkten?

Bleibt die Summe bei höchstens 1000 Punkten, dürfen die Güter in Versandstücken befördert werden, ohne dass unter anderem folgende Vorschriften anzuwenden sind (Absatz 1.1.3.6.2 ADR):

  • ADR-Schulungsbescheinigung — die Schulungspflicht nach Abschnitt 8.2.1 ADR entfällt, weil Teil 8 bis auf einzelne Ausnahmen nicht anzuwenden ist. Wie Basiskurs und Prüfung ablaufen, wenn du den Schein doch brauchst, zeigt die Seite Basiskurs.
  • Orangefarbene Kennzeichnung und Großzettel — Kapitel 5.3 ADR (Warntafeln, Placards) ist nicht anzuwenden.
  • Schriftliche Weisungen — Abschnitt 5.4.3 ADR entfällt; mehr dazu im Artikel Schriftliche Weisungen nach ADR.
  • Fahrzeugvorschriften des Teils 9 ADR — eine besondere Fahrzeugzulassung ist nicht erforderlich.
  • Sicherungsvorschriften des Kapitels 1.10 ADR — mit Rückausnahmen für bestimmte Güter der Klassen 1 und 7.

Welche Pflichten bleiben trotz Freistellung bestehen?

Auch unterhalb der 1000-Punkte-Grenze bleiben zentrale Pflichten bestehen — die Freistellung nach 1.1.3.6 ADR ist keine vollständige Befreiung vom ADR:

  • Beförderungspapier: Es ist mitzuführen (8.1.2.1 (a) ADR) und muss je Beförderungskategorie die Gesamtmenge und den berechneten Punktwert enthalten (5.4.1.1.1 (f) ADR in Verbindung mit 1.1.3.6.3 und 1.1.3.6.4). Was insgesamt hineingehört, erklärt der Artikel Beförderungspapier nach ADR.
  • Feuerlöscher: Ein tragbarer Feuerlöscher der Brandklassen A, B und C mit mindestens 2 kg Pulver (oder gleichwertigem Löschmittel) ist vorgeschrieben (8.1.4.2 ADR) — mit Plombe und gültigem Prüfdatum (8.1.4.4 ADR).
  • Unterweisung nach Kapitel 1.3 ADR: Alle Personen, deren Tätigkeit die Gefahrgutbeförderung betrifft, müssen entsprechend ihrer Verantwortung unterwiesen sein (8.2.3 ADR). Die Unterweisung tritt an die Stelle der ADR-Schulungsbescheinigung.
  • Verpackung und Kennzeichnung der Versandstücke: Die Teile 4 bis 6 ADR gelten unverändert — zulässige Verpackungen, UN-Nummer und Gefahrzettel am Versandstück bleiben Pflicht.
  • Verhaltenspflichten und Ladungssicherung: Rauchverbot bei Ladearbeiten einschließlich E-Zigaretten (8.3.5 ADR), Öffnungsverbot für Versandstücke (8.3.3 ADR) und die Ladungssicherung nach Abschnitt 7.5.7 ADR gelten weiter.

Gilt die 1000-Punkte-Regel für Tanks und lose Schüttung?

Nein. Die Freistellung gilt nach dem Wortlaut von 1.1.3.6.2 ADR nur für die Beförderung „in Versandstücken“. Wer gefährliche Güter in Tankfahrzeugen, Aufsetztanks oder Tankcontainern oder in loser Schüttung befördert, unterliegt dem ADR in vollem Umfang — einschließlich ADR-Schulungsbescheinigung und orangefarbener Kennzeichnung nach Abschnitt 5.3.2 ADR. Für Tankbeförderungen kommt der Aufbaukurs Tank hinzu.

Was zählt nicht in die 1000-Punkte-Rechnung?

Nicht mitgerechnet werden Güter, die bereits nach anderen Vorschriften freigestellt sind (Absatz 1.1.3.6.5 ADR). Praktisch wichtig sind drei Fälle:

  • Begrenzte Mengen (LQ): Güter, die nach Kapitel 3.4 ADR in begrenzten Mengen verpackt sind, bleiben außen vor (1.1.3.4.2 ADR).
  • Kraftstoff im Fahrzeugtank: Treibstoff in fest verbundenen Tanks (bis 1500 Liter je Beförderungseinheit, Anhängertank bis 500 Liter) und bis zu 60 Liter in tragbaren Kraftstoffbehältern sind nach 1.1.3.3 ADR ohnehin freigestellt.
  • Leere ungereinigte Verpackungen gehören zur Kategorie 4 (Faktor 0) — außer sie enthielten Güter der Kategorie 0 (1.1.3.6.1 ADR).

Ist die 1000-Punkte-Regel Prüfungsstoff?

Ja. Die Freistellungen gehören zu den allgemeinen Vorschriften der Gefahrgutbeförderung, die der Basiskurs nach Absatz 8.2.2.3.2 ADR mindestens abdecken muss — Fragen zu Beförderungskategorien, Faktoren und zur Punkteberechnung tauchen in der schriftlichen IHK-Prüfung regelmäßig auf. Wer die Rechenschritte an Beispielen geübt hat, löst diese Aufgaben sicher. Welche Themen sonst noch drankommen, zeigt die Seite Prüfungsthemen.

Häufige Fragen

Wie viel Diesel darf ich ohne ADR-Schein befördern?

Diesel (UN 1202) gehört zur Beförderungskategorie 3 mit dem Faktor 1 — in Versandstücken sind also bis zu 1000 Liter je Beförderungseinheit nach 1.1.3.6 ADR ohne ADR-Schulungsbescheinigung möglich, sofern keine weiteren gefährlichen Güter Punkte beisteuern. Beförderungspapier, 2-kg-Feuerlöscher und Unterweisung nach Kapitel 1.3 ADR bleiben Pflicht.

Woher weiß ich die Beförderungskategorie eines Stoffes?

Aus Spalte (15) der Tabelle A in Kapitel 3.2 ADR, geordnet nach UN-Nummer. Ohne diese Zuordnung lässt sich die Punkterechnung nicht durchführen — die Verpackungsgruppe allein ist nur ein Anhaltspunkt, denn Tabelle 1.1.3.6.3 ordnet viele Güter abweichend zu.

Muss der Punktwert ins Beförderungspapier?

Ja. Wird die Freistellung nach 1.1.3.6 ADR in Anspruch genommen, sind im Beförderungspapier je Beförderungskategorie die Gesamtmenge und der berechnete Wert anzugeben (5.4.1.1.1 (f) ADR in Verbindung mit 1.1.3.6.3 und 1.1.3.6.4).

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