Beförderungsdokument beim ADR-Transport
Welche Pflichtangaben nach Abschnitt 5.4.1 ADR in verbindlicher Reihenfolge ins Dokument müssen, wer es erstellt, wie der Fahrzeugführer es mitführt und welche Lücken bei Kontrollen am häufigsten beanstandet werden — belegt aus ADR und GGVSEB.
Beförderungsdokument und Schriftliche Weisungen: zwei verschiedene Dokumente
In Foren und Prüfungsvorbereitungskursen taucht dieselbe Frage immer wieder auf: „Ist das Beförderungsdokument dasselbe wie das Unfallmerkblatt, das der Fahrer vorne im Führerhaus liegen haben muss?" Die Antwort ist nein — beide Dokumente sind an Bord Pflicht, dienen aber unterschiedlichen Zwecken.
Beförderungsdokument (Abschnitt 5.4.1 ADR): Beschreibt die transportierten Güter — UN-Nummer, Benennung, Menge, Absender, Empfänger. Wird vom Absender erstellt. — Schriftliche Weisungen (Abschnitt 5.4.3 ADR): Unfallanleitungen für den Fahrzeugführer — was bei Unfall, Brand oder Undichtigkeit zu tun ist. Werden vom Beförderer bereitgestellt. Beide sind nach Abschnitt 8.1.2 ADR auf der Beförderungseinheit mitzuführen.
Dieser Artikel behandelt das Beförderungsdokument. Die Schriftlichen Weisungen und das Verhalten bei Unfällen sind ein eigenes Thema, das in der Prüfung gesondert abgefragt wird.
Wer erstellt das Beförderungsdokument?
Das Beförderungsdokument ist Pflicht des Absenders. Nach § 18 Absatz 1 Nummer 8 GGVSEB muss der Absender sicherstellen, dass ein Beförderungsdokument nach Abschnitt 5.4.1 ADR dem Gefahrgut mitgegeben wird. Die inhaltliche Verantwortung für Vollständigkeit und Richtigkeit liegt damit beim Absender — nicht beim Fahrzeugführer.
Der Absender muss außerdem eine Kopie des Beförderungsdokuments für mindestens drei Monate nach Beendigung der Beförderung aufbewahren (§ 18 Absatz 1 Nummer 12 GGVSEB). Der Beförderer hat nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 GGVSEB seinerseits dafür zu sorgen, dass die Begleitpapiere dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben werden.
Pflichtangaben nach 5.4.1.1.1 ADR — und ihre verbindliche Reihenfolge
Das ist der Kern, der in der IHK-Prüfung direkt abgefragt wird: Abschnitt 5.4.1.1.1 ADR legt nicht nur fest, was ins Beförderungsdokument muss, sondern auch in welcher Reihenfolge die ersten Angaben erscheinen müssen. Für die sogenannte „Gefahrgutbeschreibung" gilt eine zwingende Abfolge:
- UN-Nummer mit vorangestelltem Präfix „UN" — z. B. UN 1203
- Offizielle Benennung für die Beförderung gemäß Tabelle A oder B in Kapitel 3.2 ADR — z. B. BENZIN. Falls Sondervorschrift 274 gilt, ist die technische Benennung in Klammern zu ergänzen.
- Gefahrzettel-Nummer(n) — die Klasse und ggf. Zusatzgefahr aus Spalte 5 der Tabelle A. Welche Gefahrzettel welcher Klasse zugeordnet sind, zeigt der Artikel Gefahrzettel und Gefahrgutklassen.
- Verpackungsgruppe (soweit dem Stoff eine zugeordnet ist) — in der deutschen Praxis üblicherweise als VG I, VG II oder VG III angegeben
- Tunnelbeschränkungscode in Großbuchstaben und Klammern — z. B. (D/E). Ist einem Stoff kein Code zugeordnet, ist seit ADR 2021 verbindlich (–) einzutragen — kein leeres Feld. Was die Codes bedeuten, erklärt der Artikel Tunnelbeschränkung und Tunnelkategorien.
Zusätzlich zu dieser Gefahrgutbeschreibung müssen im Beförderungsdokument stehen — ohne vorgeschriebene Reihenfolge untereinander:
- Anzahl und Beschreibung der Versandstücke (z. B. 3 Fässer)
- Gesamtmenge des gefährlichen Gutes (als Masse in kg oder als Volumen in Litern)
- Name und Anschrift des Absenders
- Name und Anschrift des Empfängers
Besondere Hinweise im Dokument
Für bestimmte Güter schreibt das ADR zusätzliche Kennzeichnungen im Beförderungsdokument vor:
- Umweltgefährdende Stoffe: Wenn ein Stoff als umweltgefährdend eingestuft ist, muss der Vermerk „UMWELTGEFÄHRDEND" im Beförderungsdokument erscheinen. Das Fehlen dieses Zusatzes gehört laut Fachpraktikern und Gefahrgutbeauftragten zu den am häufigsten übersehenen Dokumentationsfehlern.
- Beförderung nach der 1000-Punkte-Regel: Wird die Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR in Anspruch genommen, müssen im Beförderungsdokument je Beförderungskategorie die beförderte Gesamtmenge und der errechnete Punktwert angegeben werden. Wie diese Rechnung funktioniert, beschreibt der Artikel Wann braucht man keinen ADR-Schein?
Mitführungspflicht des Fahrzeugführers
Der Beförderer muss nach § 19 Absatz 2 Nummer 5 GGVSEB sicherstellen, dass das Beförderungsdokument dem Fahrzeugführer vor Beförderungsbeginn übergeben wird. Das Dokument muss auf der gesamten Fahrt im Fahrzeug verfügbar sein und zuständigen Behörden — Polizei, BALM — auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt werden.
Fehlt das Dokument bei einer Kontrolle ganz, oder sind wesentliche Pflichtangaben unvollständig, stellt das in der Regel eine Ordnungswidrigkeit dar. Fachbeiträge von Gefahrgutbeauftragten und Schulungsanbietern weisen darauf hin, dass Begleitpapiere in Kontrollstatistiken regelmäßig zu den häufigsten Beanstandungen zählen — ein Hinweis auf die hohe Prüfungsrelevanz dieses Themas im Alltag.
Elektronisches Beförderungsdokument
Seit dem 1. Februar 2022 ist in Deutschland die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments möglich. Die Rechtsgrundlage findet sich in Abschnitt 5.4.0.2 ADR: Die Nutzung elektronischer Datenverarbeitung ist zulässig, wenn die Datensätze auf der Beförderungseinheit bei Bedarf eingesehen und ausgedruckt werden können. Die Daten müssen dieselben Pflichtangaben enthalten wie das Papierdokument und für Kontrollbehörden lesbar sein.
Die Papierform ist weiterhin zulässig. Wer auf die elektronische Variante umsteigt, sollte sicherstellen, dass der Ausdruck auf der Beförderungseinheit jederzeit möglich ist — fehlt diese technische Voraussetzung, gilt der Nachweis als nicht erbracht.
Häufige Fehler in der Praxis
Aus Gefahrgutschulungen und Berichten von Gefahrgutbeauftragten lassen sich die folgenden Fehler als besonders wiederkehrend beschreiben — sie zeigen, wo in der Prüfungsvorbereitung Verständnislücken bestehen:
- Falsche Reihenfolge: Gefahrzettel und Verpackungsgruppe werden vertauscht, oder der Tunnelbeschränkungscode fehlt ganz am Ende der Gefahrgutbeschreibung.
- Kein Tunnelbeschränkungscode: Auch wenn kein Code zugeordnet ist, muss seit 2021 explizit (–) eingetragen werden — ein leeres Feld gilt als Fehler.
- Fehlender „UMWELTGEFÄHRDEND"-Vermerk: Absender vergessen, diesen Hinweis bei umweltgefährdenden Stoffen hinzuzufügen.
- Fehlende technische Benennung: Wenn Sondervorschrift 274 gilt, muss die technische Benennung in Klammern hinter der offiziellen Benennung stehen — wird oft weggelassen.
- Falsche Verpackungsgruppe: Verwechslungen zwischen VG I, II und III — oder Angabe einer Verpackungsgruppe bei Stoffen, denen keine zugeordnet ist.
Diese Fehlerbilder tauchen sowohl in realen Kontrollen als auch in den schriftlichen IHK-Prüfungsfragen auf. Wer die Pflichtangaben und ihre Reihenfolge sicher beherrscht, hat einen erheblichen Vorteil. Die Prüfungsthemen im Überblick zeigt die Seite Prüfungsthemen.
Häufige Fragen
Gilt das Beförderungsdokument auch bei der 1000-Punkte-Freistellung?
Ja. Auch wer die ADR-Schulungsbescheinigung durch die 1000-Punkte-Regel nicht benötigt, muss nach Abschnitt 5.4.1 ADR ein Beförderungsdokument mitführen — allerdings mit den vereinfachten Angaben nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR, also Gesamtmenge je Beförderungskategorie und errechneter Punktwert. Die Freistellung vom Fahrerschein befreit nicht von der Dokumentationspflicht.
Darf das Beförderungsdokument auf Englisch sein?
Das ADR schreibt keine bestimmte Form für das Beförderungsdokument vor, nur seinen Inhalt. Für grenzüberschreitende Transporte empfiehlt sich eine Fassung in der Amtssprache des Versandlandes oder zumindest in Englisch, Deutsch oder Französisch, damit Kontrollbehörden in anderen Vertragsstaaten die Angaben lesen können. Bei rein innerstaatlichen Beförderungen in Deutschland ist Deutsch die maßgebliche Amtssprache; im Zweifel ist die für die Beförderung zuständige IHK oder ein Gefahrgutbeauftragter die richtige Anlaufstelle.
Wer trägt die Verantwortung, wenn das Dokument fehlerhaft ist?
Die inhaltliche Verantwortung liegt beim Absender (§ 18 GGVSEB). Der Fahrzeugführer ist nicht verpflichtet, den Inhalt auf sachliche Richtigkeit zu prüfen — er muss das Dokument jedoch mitführen und vorlegen. Fehlt es, weil der Beförderer es ihm nicht übergeben hat, liegt die Verantwortung beim Beförderer (§ 19 GGVSEB).
Pflichtangaben sicher beherrschen
Das Beförderungsdokument ist ein zentrales Prüfungsthema in der schriftlichen IHK-Prüfung zum ADR-Gefahrgutfahrer. Übe die Inhalte von Basiskurs und Aufbaukursen mit Übungsfragen im Prüfungsmodus — ein Teil der Fragen ist kostenlos, ganz ohne Zeitlimit.
Kostenlos registrierenRechtsgrundlagen & Quellen
- ADR 2025 — Europäisches Übereinkommen (UNECE, ECE/TRANS/352): Abschnitt 5.4.1 Beförderungsdokument, 5.4.1.1.1 Pflichtangaben und Reihenfolge, 5.4.0.2 elektronisches Beförderungsdokument, 8.1.2 Mitführungspflicht
- § 18 GGVSEB — Pflichten des Absenders: Nr. 8 Beförderungsdokument nach 5.4.1 ADR, Nr. 12 Aufbewahrungspflicht 3 Monate
- § 19 GGVSEB — Pflichten des Beförderers: Abs. 2 Nr. 5 Übergabe der Begleitpapiere vor Beförderungsbeginn
- WEKA — Beförderungspapier ADR: verbindliche Reihenfolge nach 5.4.1.1.1, elektronisches Beförderungsdokument ab 01.02.2022
- UMCO — Wie erstellt man ein Beförderungspapier? Pflichtangaben, häufige Fehler, Praxistipps
Community-Signale: qualitative Auswertung wiederkehrender Fragen aus Gefahrgut-Schulungsforen, Praktiker-Berichten von Gefahrgutbeauftragten und Schulungsanbietern sowie IHK-Prüfungsvorbereitungsmaterial. Stand: 07/2026 · Alle rechtlichen Angaben nach ADR (Abschnitte 5.4.1 ff., 8.1.2) und GGVSEB (§§ 18, 19). Keine Rechtsberatung.