Ratgeber / Gefahrzettel & Gefahrgutklassen

Gefahrzettel und die neun Gefahrgutklassen nach ADR

Wie das ADR gefährliche Güter in neun Klassen einteilt, wie der Gefahrzettel als auf die Spitze gestellte Raute aufgebaut ist und welche Farbe zu welcher Klasse gehört — belegt aus Teil 2 und Abschnitt 5.2.2 des ADR-Übereinkommens und der GGVSEB.

Was ein Gefahrzettel anzeigt

Der Gefahrzettel ordnet ein Gefahrgut einer der neun Gefahrgutklassen zu und macht die von ihm ausgehende Hauptgefahr auf einen Blick erkennbar. Sein Muster, seine Farbe und seine Anbringung regelt Abschnitt 5.2.2 ADR. In Deutschland ist das ADR über § 3 GGVSEB verbindlich: Gefährliche Güter dürfen nur unter Einhaltung der anwendbaren Vorschriften des ADR befördert werden.

Die Einteilung in Klassen ist die Grundlage der gesamten Gefahrgutkennzeichnung. Nach Teil 2 des ADR (Abschnitt 2.1.1.1) wird jeder Stoff und jeder Gegenstand genau einer Klasse zugeordnet, die die Art seiner größten Gefahr beschreibt. Aus dieser Klasse ergeben sich anschließend der Gefahrzettel, die Verpackungsvorschriften und viele weitere Anforderungen der Beförderung.

Die neun Gefahrgutklassen im Überblick

Anders als die Nummerierung vermuten lässt, gibt es neun Klassen — einige davon sind jedoch in Unterklassen aufgeteilt:

KlasseBedeutung
1Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
2Gase
3Entzündbare flüssige Stoffe
4.1Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe
4.2Selbstentzündliche Stoffe
4.3Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
5.1Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
5.2Organische Peroxide
6.1Giftige Stoffe
6.2Ansteckungsgefährliche Stoffe
7Radioaktive Stoffe
8Ätzende Stoffe
9Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände

Die Klassennummer ist ein Ordnungsmerkmal nach der Art der Gefahr, kein Maß für ihre Schwere. Klasse 9 ist deshalb nicht pauschal „gefährlicher" als Klasse 1. Welche Klasse ein Stoff erhält, ist in der Tabelle A des Kapitels 3.2 ADR namentlich festgelegt; hat ein Stoff mehrere Gefahren, richtet sich die maßgebende Klasse nach der im ADR (Teil 2) festgelegten Vorrangordnung der Gefahren.

Unterklassen: wo weiter aufgeteilt wird

Vier Klassen sind nach Teil 2 ADR feiner untergliedert:

  • Klasse 1 gliedert sich in die Unterklassen 1.1 bis 1.6 — von der Massenexplosionsgefahr (1.1) bis zu extrem unempfindlichen Gegenständen (1.6); hinzu kommt ein Buchstabe für eine von 13 Verträglichkeitsgruppen (A, B, C, D, E, F, G, H, J, K, L, N und S).
  • Klasse 2 unterscheidet die Gase nach der Hauptgefahr; sie erhalten die Gefahrzettel 2.1 (entzündbare Gase), 2.2 (nicht entzündbare, nicht giftige Gase) und 2.3 (giftige Gase).
  • Klasse 4 teilt sich in 4.1, 4.2 und 4.3, Klasse 5 in 5.1 und 5.2.
  • Klasse 6 trennt 6.1 (giftige Stoffe) von 6.2 (ansteckungsgefährliche Stoffe).

Aufbau des Gefahrzettels

Alle Gefahrzettel folgen nach Abschnitt 5.2.2.2 ADR demselben Grundmuster: einem auf die Spitze gestellten Quadrat (Raute). Aufgeteilt ist die Fläche in zwei Hälften:

  • Obere Hälfte: das bildliche Gefahrensymbol (z. B. Flamme, Totenkopf, Strahlenzeichen).
  • Untere Hälfte: die Nummer der Klasse oder Unterklasse; bei Klasse 1 zusätzlich der Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe.

Der Gefahrzettel am Versandstück misst nach Absatz 5.2.2.2.1.1.2 ADR mindestens 100 × 100 mm und trägt innen eine etwa 5 mm vom Rand entfernte, parallel verlaufende Linie.

9
Gefahrgutklassen
100 mm
Gefahrzettel (Versandstück)
250 mm
Großzettel (Fahrzeug/Tank)

Gefahrzettel und Großzettel (Placard)

Dasselbe Muster gibt es in zwei Größen. Der kleine Gefahrzettel kennzeichnet einzelne Versandstücke. Der Großzettel (Placard) ist die vergrößerte Fassung für Fahrzeuge, Tanks, Container und Schüttgut-Beförderungseinheiten und misst nach Abschnitt 5.3.1.7 ADR mindestens 250 × 250 mm. Er entspricht im Bild dem Gefahrzettel der jeweiligen Klasse. Vom Großzettel zu unterscheiden ist die rechteckige orangefarbene Warntafel, die keine Klasse abbildet, sondern über Gefahrnummer und UN-Nummer den Stoff benennt.

Die Farben der Gefahrzettel

Die Grundfarbe folgt der Hauptgefahr. Die verbindlichen Muster stehen in Abschnitt 5.2.2.2.2 ADR:

KlasseGrundfarbeSymbol
1orangeexplodierende Bombe (schwarz)
2.1rotFlamme
2.2grünGasflasche
2.3weißTotenkopf mit gekreuzten Knochen
3rotFlamme
4.1weiß mit sieben senkrechten roten StreifenFlamme (schwarz)
4.2oben weiß, unten rotFlamme (schwarz)
4.3blauFlamme
5.1gelbFlamme über einem Kreis
5.2oben rot, unten gelbFlamme
6.1weißTotenkopf mit gekreuzten Knochen
6.2weißdrei Sicheln auf einem Kreis
7gelb-weiß bzw. weißStrahlenzeichen (Kleeblatt)
8oben weiß, unten schwarzFlüssigkeiten, die Hand und Metall angreifen
9oben weiß mit senkrechten schwarzen Streifenkein Symbol (Batterien: Muster 9A)
Nicht mit den GHS-Piktogrammen verwechseln: Die weiß-rot umrandeten Rauten aus dem Chemikalienrecht (CLP/GHS) kennzeichnen die Gefahren am Arbeitsplatz und im Lager. Für die Beförderung auf der Straße gelten allein die Gefahrzettel nach ADR — Muster und Anwendungsbereich sind unterschiedlich.

Die Kennzeichnung und Bezettelung gehört zu den festen Prüfungsthemen des Basiskurses. Wann eine Sendung ganz ohne Gefahrzettel und Großzettel auskommt, erklärt der Ratgeber Wann braucht man keinen ADR-Schein?; die Grundlagen der Klassen vertieft der Basiskurs.

Häufige Fragen

Kann ein Stoff mehrere Gefahrzettel tragen?

Ja. Neben dem Zettel der Hauptgefahr erhält ein Versandstück nach Abschnitt 5.2.2 ADR zusätzliche Gefahrzettel für jede Nebengefahr — etwa ein giftiger und zugleich ätzender Stoff die Zettel 6.1 und 8. Welche Zettel im Einzelfall vorgeschrieben sind, nennt Spalte 5 der Tabelle A in Kapitel 3.2 ADR.

Warum trägt der Gefahrzettel der Klasse 9 meist kein eigenes Symbol?

Klasse 9 fasst „verschiedene" Gefahren zusammen, die sich keinem einzelnen Symbol zuordnen lassen. Der Grundzettel zeigt daher in der oberen Hälfte sieben senkrechte schwarze Streifen; in der unteren Hälfte steht eine unterstrichene „9". Typische Beispiele sind Asbest und festes Kohlendioxid (Trockeneis). Für Lithium- und Natrium-Ionen-Batterien gibt es innerhalb der Klasse 9 den davon abgeleiteten Gefahrzettel 9A, der zusätzlich ein Batteriesymbol trägt.

Gefahrzettel sicher zuordnen

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