Gefahrzettel und die neun Gefahrgutklassen nach ADR
Wie das ADR gefährliche Güter in neun Klassen einteilt, wie der Gefahrzettel als auf die Spitze gestellte Raute aufgebaut ist und welche Farbe zu welcher Klasse gehört — belegt aus Teil 2 und Abschnitt 5.2.2 des ADR-Übereinkommens und der GGVSEB.
Was ein Gefahrzettel anzeigt
Der Gefahrzettel ordnet ein Gefahrgut einer der neun Gefahrgutklassen zu und macht die von ihm ausgehende Hauptgefahr auf einen Blick erkennbar. Sein Muster, seine Farbe und seine Anbringung regelt Abschnitt 5.2.2 ADR. In Deutschland ist das ADR über § 3 GGVSEB verbindlich: Gefährliche Güter dürfen nur unter Einhaltung der anwendbaren Vorschriften des ADR befördert werden.
Die Einteilung in Klassen ist die Grundlage der gesamten Gefahrgutkennzeichnung. Nach Teil 2 des ADR (Abschnitt 2.1.1.1) wird jeder Stoff und jeder Gegenstand genau einer Klasse zugeordnet, die die Art seiner größten Gefahr beschreibt. Aus dieser Klasse ergeben sich anschließend der Gefahrzettel, die Verpackungsvorschriften und viele weitere Anforderungen der Beförderung.
Die neun Gefahrgutklassen im Überblick
Anders als die Nummerierung vermuten lässt, gibt es neun Klassen — einige davon sind jedoch in Unterklassen aufgeteilt:
| Klasse | Bedeutung |
|---|---|
| 1 | Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff |
| 2 | Gase |
| 3 | Entzündbare flüssige Stoffe |
| 4.1 | Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stoffe und desensibilisierte explosive feste Stoffe |
| 4.2 | Selbstentzündliche Stoffe |
| 4.3 | Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln |
| 5.1 | Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe |
| 5.2 | Organische Peroxide |
| 6.1 | Giftige Stoffe |
| 6.2 | Ansteckungsgefährliche Stoffe |
| 7 | Radioaktive Stoffe |
| 8 | Ätzende Stoffe |
| 9 | Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände |
Die Klassennummer ist ein Ordnungsmerkmal nach der Art der Gefahr, kein Maß für ihre Schwere. Klasse 9 ist deshalb nicht pauschal „gefährlicher" als Klasse 1. Welche Klasse ein Stoff erhält, ist in der Tabelle A des Kapitels 3.2 ADR namentlich festgelegt; hat ein Stoff mehrere Gefahren, richtet sich die maßgebende Klasse nach der im ADR (Teil 2) festgelegten Vorrangordnung der Gefahren.
Unterklassen: wo weiter aufgeteilt wird
Vier Klassen sind nach Teil 2 ADR feiner untergliedert:
- Klasse 1 gliedert sich in die Unterklassen 1.1 bis 1.6 — von der Massenexplosionsgefahr (1.1) bis zu extrem unempfindlichen Gegenständen (1.6); hinzu kommt ein Buchstabe für eine von 13 Verträglichkeitsgruppen (A, B, C, D, E, F, G, H, J, K, L, N und S).
- Klasse 2 unterscheidet die Gase nach der Hauptgefahr; sie erhalten die Gefahrzettel 2.1 (entzündbare Gase), 2.2 (nicht entzündbare, nicht giftige Gase) und 2.3 (giftige Gase).
- Klasse 4 teilt sich in 4.1, 4.2 und 4.3, Klasse 5 in 5.1 und 5.2.
- Klasse 6 trennt 6.1 (giftige Stoffe) von 6.2 (ansteckungsgefährliche Stoffe).
Aufbau des Gefahrzettels
Alle Gefahrzettel folgen nach Abschnitt 5.2.2.2 ADR demselben Grundmuster: einem auf die Spitze gestellten Quadrat (Raute). Aufgeteilt ist die Fläche in zwei Hälften:
- Obere Hälfte: das bildliche Gefahrensymbol (z. B. Flamme, Totenkopf, Strahlenzeichen).
- Untere Hälfte: die Nummer der Klasse oder Unterklasse; bei Klasse 1 zusätzlich der Buchstabe der Verträglichkeitsgruppe.
Der Gefahrzettel am Versandstück misst nach Absatz 5.2.2.2.1.1.2 ADR mindestens 100 × 100 mm und trägt innen eine etwa 5 mm vom Rand entfernte, parallel verlaufende Linie.
Gefahrzettel und Großzettel (Placard)
Dasselbe Muster gibt es in zwei Größen. Der kleine Gefahrzettel kennzeichnet einzelne Versandstücke. Der Großzettel (Placard) ist die vergrößerte Fassung für Fahrzeuge, Tanks, Container und Schüttgut-Beförderungseinheiten und misst nach Abschnitt 5.3.1.7 ADR mindestens 250 × 250 mm. Er entspricht im Bild dem Gefahrzettel der jeweiligen Klasse. Vom Großzettel zu unterscheiden ist die rechteckige orangefarbene Warntafel, die keine Klasse abbildet, sondern über Gefahrnummer und UN-Nummer den Stoff benennt.
Die Farben der Gefahrzettel
Die Grundfarbe folgt der Hauptgefahr. Die verbindlichen Muster stehen in Abschnitt 5.2.2.2.2 ADR:
| Klasse | Grundfarbe | Symbol |
|---|---|---|
| 1 | orange | explodierende Bombe (schwarz) |
| 2.1 | rot | Flamme |
| 2.2 | grün | Gasflasche |
| 2.3 | weiß | Totenkopf mit gekreuzten Knochen |
| 3 | rot | Flamme |
| 4.1 | weiß mit sieben senkrechten roten Streifen | Flamme (schwarz) |
| 4.2 | oben weiß, unten rot | Flamme (schwarz) |
| 4.3 | blau | Flamme |
| 5.1 | gelb | Flamme über einem Kreis |
| 5.2 | oben rot, unten gelb | Flamme |
| 6.1 | weiß | Totenkopf mit gekreuzten Knochen |
| 6.2 | weiß | drei Sicheln auf einem Kreis |
| 7 | gelb-weiß bzw. weiß | Strahlenzeichen (Kleeblatt) |
| 8 | oben weiß, unten schwarz | Flüssigkeiten, die Hand und Metall angreifen |
| 9 | oben weiß mit senkrechten schwarzen Streifen | kein Symbol (Batterien: Muster 9A) |
Die Kennzeichnung und Bezettelung gehört zu den festen Prüfungsthemen des Basiskurses. Wann eine Sendung ganz ohne Gefahrzettel und Großzettel auskommt, erklärt der Ratgeber Wann braucht man keinen ADR-Schein?; die Grundlagen der Klassen vertieft der Basiskurs.
Häufige Fragen
Kann ein Stoff mehrere Gefahrzettel tragen?
Ja. Neben dem Zettel der Hauptgefahr erhält ein Versandstück nach Abschnitt 5.2.2 ADR zusätzliche Gefahrzettel für jede Nebengefahr — etwa ein giftiger und zugleich ätzender Stoff die Zettel 6.1 und 8. Welche Zettel im Einzelfall vorgeschrieben sind, nennt Spalte 5 der Tabelle A in Kapitel 3.2 ADR.
Warum trägt der Gefahrzettel der Klasse 9 meist kein eigenes Symbol?
Klasse 9 fasst „verschiedene" Gefahren zusammen, die sich keinem einzelnen Symbol zuordnen lassen. Der Grundzettel zeigt daher in der oberen Hälfte sieben senkrechte schwarze Streifen; in der unteren Hälfte steht eine unterstrichene „9". Typische Beispiele sind Asbest und festes Kohlendioxid (Trockeneis). Für Lithium- und Natrium-Ionen-Batterien gibt es innerhalb der Klasse 9 den davon abgeleiteten Gefahrzettel 9A, der zusätzlich ein Batteriesymbol trägt.
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Kostenlos registrierenRechtsgrundlagen & Quellen
- ADR — Europäisches Übereinkommen (UNECE), Teil 2 (Klassifizierung, Abschnitt 2.1.1.1) sowie Abschnitt 5.2.2 (Bezettelung, Muster in 5.2.2.2.2) und 5.3.1 (Anbringung der Großzettel)
- § 3 GGVSEB — Zulassung zur Beförderung: Einhaltung der anwendbaren ADR-Vorschriften
- BG RCI — Kennzeichnung und Bezettelung im Gefahrguttransport
Stand: 07/2026 · Alle Angaben nach dem ADR-Übereinkommen (Teil 2 und Abschnitt 5.2.2) und der GGVSEB. Keine Rechtsberatung.