Kompakt zusammengefasst: Verstöße gegen die Pflichten der am Gefahrguttransport Beteiligten sind Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GGBefG (§ 37 Abs. 1 GGVSEB) – dafür gilt ein Bußgeldrahmen von bis zu 50.000 Euro (§ 10 Abs. 2 GGBefG). Dabei wird nicht pauschal "das Unternehmen" oder "der Fahrer" belangt: Jede Rolle – Fahrzeugführer, Absender, Beförderer, Verlader, Empfänger – wird für die Verletzung ihrer eigenen, in §§ 17–21 und 28 GGVSEB festgelegten Pflichten herangezogen.
Warum haftet beim Gefahrguttransport nicht nur der Fahrer?
Weil § 37 Abs. 1 GGVSEB Verstöße gegen die Pflichten aller Beteiligten – unter anderem aus den §§ 17 bis 21 und 28 GGVSEB – jeweils als eigenständige Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GGBefG einstuft. Der Bußgeldrahmen dafür ergibt sich aus § 10 Abs. 2 GGBefG.
Konkret heißt das: Der Fahrzeugführer wird für Verstöße gegen seine eigenen Fahrpflichten nach § 28 GGVSEB belangt, der Absender für Verstöße gegen § 18 GGVSEB, der Beförderer für § 19 GGVSEB, der Verlader für § 21 GGVSEB und der Empfänger für § 20 GGVSEB – jeweils über den Bußgeldtatbestand des § 37 Abs. 1 GGVSEB. Es handelt sich also nicht um eine pauschale Kollektivhaftung: Jede Funktion wird für die Verletzung ihrer eigenen Pflichten herangezogen.
Welche Pflichten hat der Fahrzeugführer nach § 28 GGVSEB?
Der Fahrzeugführer darf kein Versandstück befördern, dessen Verpackung erkennbar unvollständig, beschädigt oder undicht ist (§ 28 Nr. 1 GGVSEB), muss Großzettel (Placards), orangefarbene Warntafeln und Kennzeichen am Fahrzeug richtig anbringen beziehungsweise bei Nichtbeladung entfernen oder abdecken (§ 28 Nr. 6 und 7 GGVSEB) und die in den schriftlichen Weisungen vorgeschriebenen Maßnahmen treffen (§ 28 Nr. 8 GGVSEB; siehe auch Schriftliche Weisungen nach ADR).
Während der Beförderung muss er außerdem Begleitpapiere, die Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung, Feuerlöschgeräte und die vorgeschriebene Ausrüstung mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen (§ 28 Nr. 10 GGVSEB). Befüllt oder entleert er einen Tank selbst, muss er zusätzlich Verbindungsleitungen entleeren, das Fahrzeug zur Vermeidung elektrostatischer Aufladungen erden und die weiteren Vorschriften nach Kapitel 8.3 ADR beachten (§ 28 Nr. 14 bis 16 GGVSEB).
Welche Pflichten haben Absender, Beförderer, Verlader und Empfänger?
Neben dem Fahrzeugführer tragen auch Auftraggeber des Absenders, Absender, Beförderer, Verlader und Empfänger jeweils eigenständige, gesetzlich festgelegte Pflichten zu Klassifizierung, Angaben, Dokumenten, Annahme und Kennzeichnung – Verstöße dagegen sind ebenfalls über § 37 GGVSEB bußgeldbewehrt.
Der Absender muss dem Beförderer beziehungsweise Verlader die Gefahrgutangaben schriftlich oder elektronisch mitteilen, sich vor Auftragserteilung von der zulässigen Klassifizierung überzeugen, dafür sorgen, dass nur zugelassene Verpackungen oder Tanks verwendet werden, und ein vorschriftsmäßiges Beförderungspapier mitgeben (§ 18 GGVSEB; siehe auch ADR-Beförderungspapier). Der Beförderer darf eine Sendung bei einem erkannten Verstoß nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 GGVSEB), muss der Fahrzeugbesatzung vor Fahrtantritt die schriftlichen Weisungen übergeben und dafür sorgen, dass nur Fahrzeugführer mit gültiger ADR-Bescheinigung eingesetzt werden (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 und 6 GGVSEB), und eine Kopie des Beförderungspapiers mindestens drei Monate ab Ende der Beförderung aufbewahren (§ 19 Abs. 1 Nr. 4 GGVSEB).
Der Verlader darf gefährliche Güter dem Beförderer nur übergeben, wenn sie nach § 3 GGVSEB befördert werden dürfen, muss Versandstücke auf erkennbare Beschädigung oder Undichtigkeit prüfen und darf mangelhafte Stücke erst nach Beseitigung des Mangels übergeben (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GGVSEB); im Straßenverkehr muss er zudem den Fahrzeugführer über das Gefahrgut informieren und für korrekte Gefahrzettel und Kennzeichen sorgen (§ 21 Abs. 2 GGVSEB). Der Empfänger darf die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund verzögern oder verweigern und muss nach dem Entladen prüfen, dass die ihn betreffenden Vorschriften eingehalten wurden, bevor ein Container oder Fahrzeug zurückgestellt oder wiederverwendet wird (§ 20 GGVSEB).
Pflichtenmatrix: Wer haftet für was?
| Rolle | Kernpflicht (Auszug) | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Absender | Gefahrgutangaben mitteilen, zulässige Verpackung/Tank, Beförderungspapier mitgeben | § 18 GGVSEB |
| Beförderer | Verstoß nicht befördern, schriftliche Weisungen übergeben, nur gültig geschulte Fahrer einsetzen | § 19 GGVSEB |
| Empfänger | Annahme nicht grundlos verzögern/verweigern, Vorschriften nach Entladung prüfen | § 20 GGVSEB |
| Verlader | Nur zulässige Güter übergeben, Versandstücke auf Mängel prüfen, Fahrer informieren | § 21 GGVSEB |
| Fahrzeugführer | Keine beschädigten Versandstücke, Kennzeichnung, Weisungen, Alkohol-/THC-Grenze | § 28 GGVSEB |
Wie hoch können Bußgelder bei Verstößen gegen die GGVSEB werden?
Für Verstöße gegen die in § 37 Abs. 1 GGVSEB genannten Pflichten – unter anderem aus den §§ 17 bis 21 und 28 GGVSEB – gilt über § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GGBefG der höhere der beiden gesetzlichen Bußgeldrahmen: eine Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro (§ 10 Abs. 2 GGBefG). Für andere, dort nicht genannte Tatbestandsgruppen liegt der Rahmen bei bis zu eintausend Euro – für die hier behandelten GGVSEB-Pflichtverletzungen der Beteiligten greift jedoch die 50.000-Euro-Grenze.
Das ist der gesetzliche Höchstrahmen, keine feste Regelbuße für jeden Fall: Anlage 7 der RSEB (Richtlinien zur Durchführung der GGVSEB) legt für die einzelnen Verstoßtatbestände konkrete Regelsätze in Euro fest, sortiert nach laufender Nummer (Lfd. Nr.) und Kategorie (I = schwerste, III = leichteste). Diese Regelsätze sind der Ausgangspunkt der behördlichen Bemessung und können je nach Schwere, Vorsatz und Wiederholung angepasst werden – bis zur gesetzlichen Obergrenze von 50.000 Euro nach § 10 Abs. 2 GGBefG. Auf dem Rhein gilt ergänzend eine eigene Regelung: Nach § 37 Abs. 2 GGVSEB bleibt Art. 32 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte mit Geldbußen bis 25.000 Euro unberührt.
Wichtig für die Praxis: Der Gefahrgutbeauftragte überwacht und berät das Unternehmen nach der GbV, ist damit aber nicht automatisch persönlich Adressat jedes Einzelverstoßes nach § 37 GGVSEB – bußgeldrechtlich verantwortlich bleibt jeweils, wer die konkrete Pflicht aus §§ 17–21 oder 28 GGVSEB tatsächlich verletzt hat.
Wie hoch sind die Regelsätze konkret? Beispiele aus der Kontrollpraxis
Die folgenden Regelsätze stammen aus Anlage 7 der RSEB und zeigen, welche Beträge bei einer Straßenkontrolle für typische Einzelverstöße tatsächlich verhängt werden – deutlich unterhalb der gesetzlichen 50.000-Euro-Obergrenze, aber alles andere als ein Kavaliersdelikt:
| Verstoß | Regelsatz | Wer haftet | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Feuerlöschgerät nicht mitgeführt | 200 Euro | Fahrzeugführer | Lfd. 245.9 RSEB Anl. 7, § 28 Satz 1 Nr. 10 GGVSEB |
| Schriftliche Weisung nicht mitgeführt | 150 Euro | Fahrzeugführer | Lfd. 245.1 RSEB Anl. 7, § 28 Satz 1 Nr. 10 GGVSEB |
| Schulungsbescheinigung für Basis- und Aufbaukurs fehlt | 600 Euro | Fahrzeugführer | Lfd. 245.6.3 RSEB Anl. 7 |
| Großzettel (Placard) nicht angebracht | 350 Euro | Fahrzeugführer | Lfd. 241.1 RSEB Anl. 7, § 28 Nr. 6 GGVSEB |
| Beförderungseinheit nicht ausgerüstet | 350 Euro | Beförderer | Lfd. 52 RSEB Anl. 7, § 19 Abs. 3 Nr. 16 GGVSEB |
| Erforderliche Ausrüstung dem Fahrer nicht übergeben | 1.000–1.500 Euro | Beförderer | Lfd. 51 RSEB Anl. 7, § 19 Abs. 3 Nr. 15 GGVSEB |
| Beschädigtes Versandstück übergeben | 800 Euro | Verlader | Lfd. 99.2 RSEB Anl. 7, § 21 Abs. 1 Nr. 2 GGVSEB |
| Nicht beförderungsfähige Güter übergeben | 2.000 Euro | Verlader | Lfd. 98 RSEB Anl. 7, § 21 Abs. 1 Nr. 1 GGVSEB |
Praxisbeispiel Straßenkontrolle: Bei einer Kontrolle wird ein Fahrzeugführer ohne mitgeführtes Feuerlöschgerät (200 Euro, Lfd. 245.9) und ohne Nachweis der Schulungsbescheinigung für den Aufbaukurs (350 Euro, Lfd. 245.6.2) angetroffen. Allein für ihn stehen damit 550 Euro Regelsatz im Raum – unabhängig davon, ob zusätzlich der Beförderer belangt wird, weil er einen Fahrer ohne gültige Bescheinigung eingesetzt hat (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 GGVSEB). Die Behörde kann im Einzelfall (Vorsatz, Wiederholung) auch von den Regelsätzen abweichen – nach oben bis zur gesetzlichen Obergrenze von 50.000 Euro.
Welche besondere Alkohol- und THC-Grenze gilt für ADR-Fahrer?
Während der Teilnahme am Straßenverkehr mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten muss der Fahrzeugführer die Einnahme alkoholischer Getränke oder der Substanz Tetrahydrocannabinol unterlassen und darf die Fahrt nicht antreten, wenn er unter deren Wirkung mit bis zu 0,249 mg/l Atemalkoholkonzentration, bis zu 0,49 Promille Blutalkoholkonzentration oder bis zu 3,49 ng/ml Tetrahydrocannabinol im Blutserum steht (§ 28 Nr. 13 GGVSEB). Eine Ausnahme gilt, wenn das Tetrahydrocannabinol aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels stammt.
Diese Werte sind eine eigenständige ADR-Sondervorschrift für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten und stehen neben den übrigen Mitführ-, Kennzeichnungs- und Verhaltenspflichten aus § 28 GGVSEB.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Haftet beim ADR-Verstoß immer der Fahrer?
Nein. Verstöße gegen die Pflichten der Beteiligten – unter anderem nach §§ 17–21 und 28 GGVSEB – sind Ordnungswidrigkeiten, bei denen jede Rolle für ihre eigenen Pflichtverletzungen belangt wird (§ 37 Abs. 1 GGVSEB). Der Bußgeldrahmen dafür beträgt bis zu fünfzigtausend Euro (§ 10 Abs. 2 GGBefG in Verbindung mit § 37 Abs. 1 GGVSEB).
Darf ich mit erkennbar beschädigten Versandstücken losfahren?
Nein. Der Fahrzeugführer darf kein Versandstück befördern, dessen Verpackung erkennbar unvollständig, beschädigt oder undicht ist (§ 28 Nr. 1 GGVSEB). Auch der Verlader darf ein solches Versandstück erst nach Beseitigung des Mangels zur Beförderung übergeben (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 GGVSEB).
Was gilt, wenn Unterlagen oder Weisungen fehlen?
Der Beförderer darf eine Sendung bei einem erkannten Verstoß nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 GGVSEB). Er muss der Fahrzeugbesatzung vor Fahrtantritt die schriftlichen Weisungen übergeben und sicherstellen, dass jedes Besatzungsmitglied sie versteht und richtig anwenden kann (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 GGVSEB).
Wer ist für Warntafeln und Kennzeichnung am Fahrzeug verantwortlich?
Der Fahrzeugführer muss Großzettel (Placards), orangefarbene Warntafeln und Kennzeichen am Fahrzeug anbringen beziehungsweise bei Nichtbeladung entfernen oder abdecken (§ 28 Nr. 6 und 7 GGVSEB). Im Straßenverkehr muss zusätzlich der Verlader für korrekte Gefahrzettel und Kennzeichen an Fahrzeug oder Container sorgen (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 GGVSEB).
Wie lange müssen Beförderungspapiere aufbewahrt werden?
Der Beförderer muss eine Kopie des Beförderungspapiers mindestens drei Monate ab Ende der Beförderung aufbewahren (§ 19 Abs. 1 Nr. 4 GGVSEB). Der Absender muss im Besitz einer Kopie der Anweisungen und der erforderlichen Zeugnisse sein und Aufzeichnungen der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung stellen (§ 18 Abs. 1 Nr. 7 GGVSEB).
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Community-Signale & Methodik: qualitative Auswertung wiederkehrender Haftungs- und Bußgeldfragen aus Transportforen und Wettbewerbsangeboten zum Thema ADR-Bußgeld. Stand: 08/2026 · Verifiziert gegen GGVSEB (§§ 17–21, 28, 37) und GGBefG (§ 10). Keine Rechtsberatung.