Ratgeber / Begleitpapiere

Schriftliche Weisungen nach ADR: Pflicht, Inhalt und Sprache

„Macht das der Disponent?" „Reicht doch das Beförderungspapier vom Absender?" — Schriftliche Weisungen sind ein eigenständiges Pflichtdokument, das der Beförderer vor Fahrtantritt übergeben muss. Hier steht, was drinsteht, in welcher Sprache und wo im Fahrzeug es liegen muss.

Was sind schriftliche Weisungen nach ADR?

Schriftliche Weisungen sind ein vorgeschriebenes Notfalldokument, das der Fahrzeugbesatzung bei einem Unfall oder einer Panne mit Gefahrgut die wichtigsten Verhaltensregeln und Schutzmaßnahmen erläutert. Sie sind in Abschnitt 5.4.3 ADR geregelt und müssen dem Fahrzeugführer vom Beförderer vor Fahrtantritt ausgehändigt werden.

Im Alltag fragen Fahrer und Disponenten häufig: „Ist das nicht dasselbe wie das Beförderungspapier?" Nein — das Beförderungsdokument nach Abschnitt 5.4.1 ADR erstellt der Absender und beschreibt die beförderte Sendung. Die schriftlichen Weisungen erstellt der Beförderer und beschreibt, was im Notfall zu tun ist. Beide Dokumente müssen im Fahrzeug mitgeführt werden, erfüllen aber völlig unterschiedliche Zwecke.

In Fachkreisen sind schriftliche Weisungen auch als „TREMCARD" bekannt — ein älterer Begriff aus der Zeit vor ihrer Vereinheitlichung im ADR. Heute gibt es ein einheitliches, von der UNECE vorgegebenes Muster, das in ganz Europa gilt.

Wer ist verantwortlich — der Beförderer

Die Verantwortung liegt beim Beförderer (dem Transportunternehmen oder dem Fahrzeughalter, der die Beförderung ausführt). Nach § 19 GGVSEB in Verbindung mit Unterabschnitt 5.4.3.2 ADR muss er:

  • der Fahrzeugbesatzung vor Antritt der Fahrt die schriftlichen Weisungen übergeben,
  • dafür sorgen, dass jedes Mitglied der Besatzung die Weisungen verstehen und richtig anwenden kann.

Den Fahrer trifft die Pflicht, sich vor Fahrtantritt mit den geladenen Gütern und dem Inhalt der schriftlichen Weisungen vertraut zu machen. Fährt er los, ohne sie gelesen zu haben, verletzt er diese Pflicht auch dann, wenn der Beförderer sie korrekt übergeben hat.

Typischer Denkfehler: „Das macht der Versender." Falsch — die schriftlichen Weisungen sind Sache des Beförderers, nicht des Absenders. Der Absender erstellt das Beförderungsdokument; der Beförderer erstellt die schriftlichen Weisungen.

Inhalt: vier Seiten nach dem ADR-Muster

Die schriftlichen Weisungen müssen Form und Inhalt dem Muster in Unterabschnitt 5.4.3.4 ADR entsprechen: ein vierseitiges Farbdokument. Das ADR schreibt kein bestimmtes Papierformat vor; das UNECE-Muster ist im handelsüblichen Druckformat verfügbar. Der Inhalt gliedert sich in vier Themenbereiche:

  • Allgemeine Notfallmaßnahmen für alle Gefahrguttransporte: Fahrzeug abstellen, Motor abschalten, Zündquellen beseitigen, Behörden und Rettungsdienst verständigen
  • Mitzuführende Ausrüstung nach Abschnitt 8.1.5 ADR (Warnweste, Warnleuchte, Schutzhandschuhe, Augenschutz, Unterlegkeil, Warndreiecke u. a.) sowie Hinweise zur persönlichen Schutzausrüstung je nach Gefahrzetteltyp
  • Klassenspezifische Zusatzmaßnahmen je nach aufgedrucktem Gefahrzettel — für die häufigsten Klassen (3, 4.1, 4.3, 8, 9 u. a.)
  • Ergänzende Hinweise zu umweltgefährdenden Stoffen (5.2.1.8.3 ADR) und erhitzten Stoffen (5.3.3 ADR)

Das Muster darf nicht frei umgestaltet werden. Es reicht daher nicht, einen eigenen Unfallmerkzettel zu erstellen — das Dokument muss dem aktuellen ADR-Muster entsprechen. Ältere, individuell gestaltete Unfallmerkblätter aus der Zeit vor der Vereinheitlichung sind nicht mehr ADR-konform.

Farbdruck ist Pflicht: Das ADR schreibt ausdrücklich ein farbiges Dokument vor. Schwarz-Weiß-Ausdrucke entsprechen nicht dem Muster nach 5.4.3.4 ADR und gelten bei Kontrollen als nicht ordnungsgemäß. Laminieren oder Einschweißen verbessert die Haltbarkeit — dazu gibt es keine Vorschrift im ADR, ist aber gute Praxis.

Sprache: die der Fahrzeugbesatzung

Die schriftlichen Weisungen müssen in einer Sprache vorliegen, die jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung lesen und verstehen kann. Das ADR nennt keine Landessprache — entscheidend ist die tatsächliche Sprachkompetenz der Besatzung.

Fährt eine Besatzung aus zwei Fahrern mit unterschiedlichen Muttersprachen, benötigt jeder seine eigene Sprachversion. Die UNECE stellt die offiziellen schriftlichen Weisungen in zahlreichen Sprachen kostenlos auf ihrer Website zum Herunterladen bereit — darunter Deutsch, Englisch, Polnisch, Rumänisch, Türkisch und viele weitere. Damit sind die häufigsten Fahrersprachen im europäischen Güterverkehr abgedeckt.

Eine häufige Frage aus der Praxis: „Brauche ich auch eine Version in der Sprache des Transitlandes?" Das ADR schreibt für die schriftlichen Weisungen primär die Sprache der Besatzung vor — im Unterschied zu einigen anderen Begleitpapieren, die auch in der Sprache der Transitstaaten vorliegen müssen. Maßgeblich ist Abschnitt 5.4.3 ADR im jeweils gültigen Wortlaut.

Mitführungspflicht nach Abschnitt 8.1.2 ADR

Abschnitt 8.1.2 ADR listet alle Dokumente, die eine Fahrzeugbesatzung bei Gefahrguttransporten mitführen muss. Zu diesen Pflichtdokumenten gehören neben der ADR-Schulungsbescheinigung und dem Beförderungsdokument auch die schriftlichen Weisungen.

Griffbereit im Führerhaus: Die schriftlichen Weisungen müssen der Fahrzeugbesatzung an leicht zugänglicher Stelle im Führerhaus zur Verfügung stehen. Im Unglücksfall muss die Besatzung sie unverzüglich zur Hand nehmen können — nicht im Kofferraum oder unter dem Sitz vergraben.

Bei Straßenkontrollen durch das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) oder die Polizei gehört die Prüfung der schriftlichen Weisungen zur Standardcheckliste. Fehlen sie, liegt eine Ordnungswidrigkeit nach der GGVSEB vor, die sowohl den Beförderer als auch den Fahrzeugführer betreffen kann.

Wann sind schriftliche Weisungen nicht erforderlich?

Nicht jeder Transport mit gefährlichen Gütern verlangt schriftliche Weisungen. Das ADR sieht Ausnahmen vor:

  • Mengenschwelle nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR (1000-Punkte-Regel): Liegt die Summe der je Beförderungskategorie berechneten Punkte unter 1000, greifen weitreichende Erleichterungen — darunter auch der Wegfall der Pflicht zu schriftlichen Weisungen. Wie die Punkte berechnet werden, erklärt der Artikel zu Freistellungen und der 1000-Punkte-Regel.
  • Begrenzte Mengen (LQ) nach Kapitel 3.4 ADR: Für die Beförderung in begrenzten Mengen sind schriftliche Weisungen nicht vorgeschrieben. Die LQ-Erleichterungen gelten, wenn die Güter in kleinen Innenverpackungen mit dem quadratischen LQ-Kennzeichen versehen sind und die Höchstmenge je Innenverpackung aus Spalte (7a) der Tabelle A eingehalten wird.
  • Freigestellte Mengen nach Kapitel 3.5 ADR: Auch bei der Beförderung in freigestellten Mengen entfällt die Pflicht zu schriftlichen Weisungen.

Für Transporte, die keiner dieser Ausnahmen unterliegen und vollständig dem ADR unterfallen, sind schriftliche Weisungen in jedem Fall Pflicht.

Häufige Fragen

Macht der Disponent oder das Büro die schriftlichen Weisungen?

Die Pflicht liegt beim Beförderer — also beim Transportunternehmen. In der Praxis sorgt oft die Disposition dafür, dass die aktuellen ADR-Muster an die Fahrer ausgegeben werden. Wichtig ist, dass die Weisungen dem gültigen UNECE-Muster entsprechen und in der Sprache vorliegen, die der jeweilige Fahrer versteht.

Kann ich die schriftlichen Weisungen als PDF herunterladen?

Ja. Die UNECE stellt das aktuelle Muster der schriftlichen Weisungen in zahlreichen Sprachen kostenlos auf ihrer Website zum Herunterladen bereit. Einfach die benötigte Sprachversion herunterladen, farbig ausdrucken und dem Fahrer aushändigen. Das Drucken in Schwarz-Weiß genügt nicht — das ADR schreibt ausdrücklich ein farbiges Dokument vor.

Reicht eine einzige Kopie im Fahrzeug für alle Fahrer?

Bei einer einsprachigen Besatzung reicht ein Exemplar. Spricht die Besatzung verschiedene Sprachen, benötigt jedes Mitglied seine eigene Sprachversion. Der Beförderer muss sicherstellen, dass jeder die Weisungen tatsächlich lesen und verstehen kann — eine Version, die nur einer versteht, erfüllt diese Pflicht für die anderen nicht.

Reicht ein älteres Unfallmerkblatt aus der Vergangenheit?

Nein. Ältere, individuell gestaltete Unfallmerkblätter aus der Zeit vor der Vereinheitlichung im ADR entsprechen nicht mehr dem Muster in Unterabschnitt 5.4.3.4 ADR. Es ist das aktuelle, vierseitige Farbdokument nach UNECE-Muster zu verwenden. Bei Kontrollen wird auf das aktuelle Muster geprüft.

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