Ratgeber / Ausrüstung

Was muss im ADR-Fahrzeug an Bord sein?

Zuletzt aktualisiert: · Team von adr-pruefung.de

Feuerlöscher, Unterlegkeil, Warnzeichen, Schutzausrüstung — was bei einem kennzeichnungspflichtigen Gefahrguttransport wirklich vorgeschrieben ist, und welche Posten von der Klasse des Ladeguts abhängen. Alle Angaben belegt aus ADR 8.1.4 und 8.1.5.

Welche Feuerlöscher schreibt ADR 8.1.4 vor?

Für Beförderungseinheiten, die vollständig dem ADR unterliegen (Abschnitt 8.1.4.1 ADR), sind mindestens zwei Feuerlöschgeräte vorgeschrieben. Das Mindest-Gesamtfassungsvermögen richtet sich nach der höchstzulässigen Masse der Beförderungseinheit. Alle Geräte müssen leicht zugänglich und witterungsgeschützt untergebracht sein (ADR 8.1.4.5).

In Foren und bei der IHK-Prüfung taucht häufig die Frage auf, ob ein einziger Feuerlöscher ausreicht. Das ist falsch: ADR 8.1.4.1 verlangt stets mindestens zwei Geräte. Die Gesamtmenge richtet sich nach der Fahrzeugmasse:

Höchstzulässige Masse der Beförderungseinheit Mindestanzahl Geräte Mindest-Gesamtfassungsvermögen Typische Konfiguration
≤ 3,5 t 2 4 kg 1 × 2 kg + 1 × 2 kg
> 3,5 t bis ≤ 7,5 t 2 8 kg 1 × 2 kg + 1 × 6 kg
> 7,5 t 2 12 kg 2 × 6 kg (IHK-Empfehlung)

Unabhängig von der Gewichtsklasse muss nach ADR 8.1.4.1 mindestens eines der Geräte für Motor- oder Kabinenbrände geeignet sein (mindestens 2 kg); bei Beförderungseinheiten über 7,5 t wird diese Anforderung durch eines der beiden Geräte mit mindestens 6 kg mit abgedeckt. Für Fahrzeuge über 7,5 t empfiehlt die IHK Frankfurt zwei Geräte zu je mindestens 6 kg, um das Gesamterfordernis von 12 kg sicher zu erfüllen. Alle Angaben beziehen sich auf Pulverlöscher (Brandklassen A, B, C); bei anderen geeigneten Löschmitteln muss das Fassungsvermögen vergleichbar sein.

Prüfungsfalle: Viele Kandidaten nennen bei der IHK-Prüfung für Fahrzeuge bis 3,5 t ein Gesamtvolumen von 2 kg — das ist zu wenig. Richtig ist 4 kg Gesamtvolumen aus zwei Geräten.

Allgemeine Ausrüstung nach Abschnitt 8.1.5.2 ADR

Zusätzlich zu den Feuerlöschern schreibt Abschnitt 8.1.5.2 ADR für jede Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern diese fahrzeugbezogene Ausrüstung vor:

  • Ein Unterlegkeil je Fahrzeug — bei Einzelfahrzeug einer, bei Sattelzug (Zugmaschine + Auflieger) zwei, weil die Beförderungseinheit aus zwei Fahrzeugen besteht; Abmessungen angepasst an die höchste Gesamtmasse des Fahrzeugs und den Reifendurchmesser
  • Zwei selbststehende Warnzeichen — die ADR-Vorschrift ist von StVZO-Warndreieck und Warnleuchte zu trennen; ADR verlangt eigenständig stehende Zeichen
  • Augenspülflüssigkeit — nicht erforderlich, wenn ausschließlich Güter mit den Gefahrzettelmustern 1, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2 oder 2.3 befördert werden

Unterlegkeil: einer je Fahrzeug. ADR 8.1.5.2 schreibt einen Unterlegkeil je Fahrzeug vor. Bei einem Einzelfahrzeug genügt einer; bei einem Sattelzug aus Zugmaschine und Auflieger sind es zwei, weil die Beförderungseinheit aus zwei Fahrzeugen besteht. Die verbreitete Annahme, vier Keile seien vorgeschrieben, ist falsch.

Persönliche Schutzausrüstung (PSA) je Besatzungsmitglied

Die personenbezogene Ausrüstung ist in Abschnitt 8.1.5.2 ADR für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung einzeln vorgeschrieben — nicht einmal pro Fahrzeug:

Warnweste
z. B. nach EN ISO 20471 — je Person
Beleuchtung
Tragbares Gerät ohne Metalloberfläche — je Person
Handschuhe
Ein Paar Schutzhandschuhe — je Person
Augenschutz
z. B. Schutzbrille — je Person

Das tragbare Beleuchtungsgerät muss den Vorschriften des Abschnitts 8.3.4 ADR entsprechen — es darf keine Metalloberflächen aufweisen, die Funken erzeugen könnten (relevant bei entzündbaren Gasen und Flüssigkeiten).

Klassen-spezifische Zusatzausrüstung nach Abschnitt 8.1.5.3 ADR

Je nach Gefahrzettel-Nummer der Ladung sind weitere Ausrüstungsgegenstände vorgeschrieben. Die Gefahrzettel-Nummer lässt sich anhand des Beförderungspapiers bestimmen — wie die Gefahrzettel und Gefahrgutklassen aufgebaut sind, beschreibt ein eigener Ratgeber-Artikel.

Notfallfluchtmaske — Gefahrzettel 2.3 oder 6.1

Werden giftige Gase (Gefahrzettel-Nummer 2.3) oder giftige Stoffe (6.1) befördert, muss sich für jedes Besatzungsmitglied eine Notfallfluchtmaske an Bord befinden. Das ADR nennt in Abschnitt 8.1.5.3 als Beispiel einen Kombinationsfilter des Typs A1B1E1K1-P1 oder A2B2E2K2-P2 nach EN 14387. Die Maske dient der Flucht aus einer kontaminierten Atmosphäre — nicht der längeren Arbeit im Gefahrenbereich.

Schaufel, Kanalabdeckung, Auffangbehälter — Klassen 3, 4.1, 4.3, 8, 9

Für feste und flüssige Stoffe mit den Gefahrzettel-Nummern 3 (entzündbare Flüssigkeiten), 4.1 (entzündbare feste Stoffe), 4.3 (Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln), 8 (ätzende Stoffe) und 9 (sonstige gefährliche Stoffe) schreibt Abschnitt 8.1.5.3 ADR vor: eine Schaufel, eine Kanalabdeckung und einen Auffangbehälter. Für andere Klassen — etwa Klasse 2 (Gase) oder Klasse 7 (radioaktive Stoffe) — sind diese Gegenstände nicht in 8.1.5.3 vorgeschrieben.

Gilt die volle Ausrüstungspflicht auch bei kleinen Mengen?

Die Tabelle aus ADR 8.1.4.1 gilt für Beförderungseinheiten, die dem vollständigen ADR unterliegen. Bleibt ein Transport unter der Schwelle nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR — bekannt als 1000-Punkte-Regel — gilt für den Feuerlöscher die vereinfachte Anforderung aus Abschnitt 8.1.4.2: nur ein einziges tragbares Feuerlöschgerät der Brandklassen A, B, C mit mindestens 2 kg Pulver. Wichtig: Bei einer Beförderung nach 1.1.3.6 ist nicht nur die Feuerlöscher-Anforderung reduziert. Nach 1.1.3.6.2 ADR entfallen zugleich die Fahrzeugkennzeichnung mit Großzetteln (Placards) und orangefarbener Tafel (Kapitel 5.3), die Schriftlichen Weisungen (5.4.3) sowie die vollständige Ausrüstung nach 8.1.5.2 und 8.1.5.3 (Unterlegkeil, Warnzeichen, PSA, klassen-spezifische Zusatzausrüstung) — diese Ausrüstung ist nur bei Beförderungen vorgeschrieben, die vollständig dem ADR unterliegen. Andere Pflichten nach dem ADR — insbesondere das Beförderungspapier (ADR 5.4.1 i. V. m. 8.1.2.1 (a)) sowie die Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften für die Versandstücke — gelten auch bei Beförderungen nach 1.1.3.6 weiter.

Häufige Prüfungsfallen im Überblick

„Vier Unterlegkeile" — falsch

ADR 8.1.5.2 schreibt einen Unterlegkeil je Fahrzeug vor. Bei einem Sattelzug (Zugmaschine + Auflieger) sind das zwei, weil die Beförderungseinheit aus zwei Fahrzeugen besteht. Die Zahl „vier" taucht in IHK-Fragen als Distractor auf und ist nicht korrekt.

„Ein Feuerlöscher mit 2 kg reicht immer" — falsch

Zwei Geräte sind bei kennzeichnungspflichtigen Transporten stets erforderlich; bei Fahrzeugen über 3,5 t Gesamtmasse ist das Zusatzgerät mit mindestens 6 kg zu dimensionieren.

„Augenspülflüssigkeit für alle Klassen" — nur teilweise richtig

Augenspülflüssigkeit ist nach ADR 8.1.5.2 nicht erforderlich, wenn ausschließlich Stoffe mit den Gefahrzettelmustern 1, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2 oder 2.3 geladen sind. Für Klasse 3, 4.x, 5.x, 6.1, 8 und 9 ist sie jedoch erforderlich.

„Eine Warnweste für das ganze Fahrzeug" — falsch

Die Warnweste — wie auch Beleuchtungsgerät, Handschuhe und Augenschutz — ist je Besatzungsmitglied vorzuhalten, nicht einmal je Fahrzeug.

Den konkreten Ablauf der IHK-Prüfung und die Zusammensetzung des Fragenkatalogs beschreibt der Beitrag ADR-Prüfung: Fragenzahl und Bestehensgrenzen. Wie die Schriftlichen Weisungen (die im Fahrzeug ebenfalls mitgeführt werden müssen) aufgebaut sind, zeigt der Ratgeber Schriftliche Weisungen nach ADR.

Häufige Fragen

Gilt ADR 8.1.5 auch für Tankfahrzeuge?

Ja. Tankfahrzeuge sind kennzeichnungspflichtig (Aufbaukurs Tank erforderlich, keine 1000-Punkte-Freistellung) und unterliegen damit vollständig den Anforderungen aus ADR 8.1.4 und 8.1.5. Für Tankfahrzeuge können darüber hinaus weitere spezifische Vorschriften aus Teil 9 ADR gelten.

Müssen die Feuerlöscher geprüft sein?

ADR 8.1.4.4 schreibt vor, dass Feuerlöscher in vorschriftsmäßigem Zustand gehalten werden müssen. In Deutschland legt § 36 GGVSEB in Verbindung mit ADR 8.1.4.4 Satz 2 die Prüffrist ausdrücklich auf zwei Jahre fest — gerechnet ab dem Herstellungsdatum bzw. ab dem Datum der letzten Prüfung. Die Sachkundigenprüfung selbst darf nur durch fachkundige Personen durchgeführt werden (technische Grundlage u. a. DIN 14406-4); die Prüfplakette auf dem Gerät gibt Auskunft über die letzte Prüfung.

ADR-Ausrüstung ist Prüfungsthema

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