Ratgeber / Zusammenladeverbot im ADR

Zusammenladeverbot im ADR: Welche Gefahrgutklassen dürfen zusammen verladen werden?

Zuletzt aktualisiert: · Team von adr-pruefung.de

„Dürfen wir die Fässer der Klasse 8 zusammen mit den Kartons der Klasse 3 auf dieselbe Ladefläche stellen?" — diese Frage taucht in Gefahrgutforen regelmäßig auf. Dieser Ratgeber erklärt die Grundregel des Zusammenladeverbots nach Abschnitt 7.5.2 ADR, wie die Tabelle funktioniert, die Sonderregeln für Klasse 1 und die Ausnahmen für Container und begrenzte Mengen — belegt aus dem ADR-Übereinkommen.

Was ist das Zusammenladeverbot nach ADR?

Versandstücke, die mit unterschiedlichen Gefahrzetteln gekennzeichnet sind, dürfen nach Unterabschnitt 7.5.2.1 ADR grundsätzlich nicht zusammen in ein Fahrzeug oder einen Container verladen werden. Erlaubt ist eine Zusammenladung nur, wenn sie nach der gefahrzettelbezogenen Tabelle in 7.5.2.1 ADR ausdrücklich zugelassen ist. In Deutschland gilt das ADR über § 3 GGVSEB als verbindliches nationales Recht.

In der Praxis ist das Zusammenladeverbot (ZLV) eine der Regeln, die beim Verladen am häufigsten für Unsicherheit sorgen — gerade weil auf den ersten Blick unklar ist, ob sich das Verbot auf einzelne Versandstücke, ganze Fahrzeuge oder auch Container bezieht. Grundlage ist immer der jeweils angebrachte Gefahrzettel: Zwei Versandstücke mit demselben Gefahrzettel dürfen ohne Weiteres zusammen verladen werden; bei unterschiedlichen Gefahrzetteln entscheidet die Tabelle.

Wie funktioniert die Zusammenladetabelle nach 7.5.2.1 ADR?

Die Tabelle in Unterabschnitt 7.5.2.1 ADR stellt die Gefahrzettel-Muster einander gegenüber; ein „X" in der jeweiligen Zeilen-Spalten-Kombination zeigt an, dass die Zusammenladung zulässig ist. Fußnoten zur Tabelle enthalten zusätzlich stoffspezifische Einschränkungen, die über die reine Klassenzuordnung hinausgehen.

Ein dokumentiertes Beispiel verdeutlicht das Prinzip: Aceton (Klasse 3, Gefahrzettel 3) darf laut Tabelle mit Stoffen der Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 7A–7C, 8 und 9 zusammengeladen werden. Die vollständige Tabelle mit allen Klassenkombinationen und Fußnoten ist im ADR-Übereinkommen selbst nachzuschlagen — für die Prüfungsvorbereitung zählt vor allem, dass die Tabelle die maßgebliche Rechtsquelle ist und nicht die eigene Einschätzung, ob zwei Stoffe „wohl nicht gefährlich zusammen reagieren".

Explosivstoffe der Klasse 1: Verträglichkeitsgruppen entscheiden

Für Versandstücke mit Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 gilt nicht die allgemeine Tabelle aus 7.5.2.1, sondern eine eigene Regelung in Unterabschnitt 7.5.2.2 ADR: Zusammenladeverbote innerhalb der Klasse 1 richten sich nach den Verträglichkeitsgruppen A bis H, J, L, N und S. Klasse 1 ist in sechs Unterklassen (1.1 bis 1.6) und insgesamt 13 Verträglichkeitsgruppen unterteilt; die Kombination aus Unterklasse und Verträglichkeitsgruppen-Buchstabe ergibt den Klassifizierungscode eines Explosivstoffs (z. B. „1.1D"). Die 13. Gruppe, K, taucht in der Zusammenladetabelle nach 7.5.2.2 ADR nicht auf, weil Gegenstände dieser Gruppe generell nicht zur Beförderung im ADR zugelassen sind.

Der Grund für diese Sonderregel: Explosivstoffe unterschiedlicher Verträglichkeitsgruppen können sich im Schadensfall gegenseitig zur Detonation bringen oder die Wirkung eines Zwischenfalls verstärken. Deshalb prüft die Fahrzeugbesatzung bei Sendungen der Klasse 1 nicht die allgemeine Gefahrzettel-Tabelle, sondern die klassenspezifischen Vorgaben aus 7.5.2.2 ADR.

Warum das für den Aufbaukurs Klasse 1 wichtig ist

Die Verträglichkeitsgruppen sind fester Bestandteil des Aufbaukurses Klasse 1 (Explosivstoffe): Wer diesen Kurs belegt, muss den Klassifizierungscode eines Stoffs lesen und daraus ableiten können, mit welchen anderen Verträglichkeitsgruppen eine Zusammenladung zulässig ist. Das reine Wissen um die neun Gefahrgutklassen — Thema des Ratgebers zu Gefahrzetteln und Gefahrgutklassen — reicht bei Klasse 1 also nicht aus.

Ausnahme für geschlossene Container (7.5.2.3 ADR)

Güter, die sich in geschlossenen, allseitig umschlossenen Containern auf dem Fahrzeug befinden, sind von den Zusammenladeverboten zwischen den einzelnen Containern ausgenommen — innerhalb eines solchen Containers gelten die Zusammenladeverbote jedoch unverändert weiter. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für Klasse 1: Unterabschnitt 7.5.2.3 ADR stellt ausdrücklich klar, dass die Zusammenladeverbote nach 7.5.2.1 ADR für Versandstücke mit Gefahrzetteln nach Muster 1, 1.4, 1.5 oder 1.6 sowie nach 7.5.2.2 ADR für die Verträglichkeitsgruppen unverändert gelten — und zwar auch dann, wenn sich die betroffenen Explosivstoffe in unterschiedlichen, jeweils geschlossenen Containern auf demselben Fahrzeug befinden. Für alle anderen Gefahrgutklassen darf ein Fahrzeug dagegen mehrere geschlossene Container mit sich sonst gegenseitig ausschließenden Klassen transportieren, solange jeder einzelne Container für sich die Zusammenladeregeln einhält.

Häufiges Missverständnis aus der Praxis: In Fachforen wird gelegentlich gefragt, ob 7.5.2.3 ADR ein pauschales Verbot bedeutet, Klasse-1-Sendungen mit jeglicher anderen Ladung — auch nicht klassifizierter, ungefährlicher Fracht — zu kombinieren. Die Zusammenladeverbote nach Kapitel 7.5.2 ADR betreffen ausschließlich das Zusammentreffen unterschiedlicher Gefahrgutklassen untereinander; nicht klassifizierte Fracht ist von den Zusammenladeverboten grundsätzlich nicht erfasst. Bei Klasse-1-Ladung ist unabhängig davon zusätzlich zu prüfen, ob ein EX-zugelassenes Fahrzeug erforderlich ist.

Begrenzte Mengen und Klasse 1 (7.5.2.4 ADR)

Güter in begrenzten Mengen (LQ) nach Kapitel 3.4 ADR dürfen grundsätzlich nicht zusammen mit Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 verladen werden — mit Ausnahme der gesamten Unterklasse 1.4 sowie der UN-Nummern 0161 und 0499. Diese Regel aus Unterabschnitt 7.5.2.4 ADR ergänzt die allgemeinen Zusammenladeverbote speziell für den in der Praxis häufigen Fall von LQ-Sendungen, etwa Konsumgütern in Einzelhandelsverpackung.

Ergänzend gilt: Ungereinigte leere Verpackungen, die zuvor Stoffe der Klassen 2, 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 oder 9 enthielten, sind unter den Voraussetzungen des Unterabschnitts 1.1.3.5 ADR generell von den ADR-Vorschriften ausgenommen, sofern geeignete Maßnahmen zum Ausschluss jeglicher Gefahr getroffen wurden — und damit im praktischen Ergebnis auch nicht Gegenstand der Zusammenladeverbote nach Kapitel 7.5.2 ADR.

Relevanz für die ADR-Prüfung

Das Zusammenladeverbot ist ein wiederkehrendes Prüfungsthema sowohl im Basiskurs als auch — mit den Verträglichkeitsgruppen — im Aufbaukurs Klasse 1. Kandidaten sollten die Grundregel aus 7.5.2.1 ADR (Tabelle entscheidet, nicht die eigene Einschätzung), die Sonderrolle der Klasse 1 nach 7.5.2.2 ADR und die beiden praxisrelevanten Ausnahmen — geschlossene Container (7.5.2.3) und begrenzte Mengen (7.5.2.4) — sicher auseinanderhalten können. Ergänzend hilft der Ratgeber zu den Freistellungen im ADR, der weitere Ausnahmen von den vollen ADR-Pflichten systematisch auflistet, sowie der Ratgeber zur orangefarbenen Warntafel, die bei gemischter Ladung eine eigene Kennzeichnungslogik hat.

Häufige Fragen

Was regelt das Zusammenladeverbot nach ADR?

Nach Unterabschnitt 7.5.2.1 ADR dürfen Versandstücke, die mit unterschiedlichen Gefahrzetteln gekennzeichnet sind, grundsätzlich nicht zusammen in ein Fahrzeug oder einen Container verladen werden. Erlaubt ist die Zusammenladung nur, wenn sie nach der gefahrzettelbezogenen Tabelle in 7.5.2.1 ADR ausdrücklich zugelassen ist.

Wie liest man die Zusammenladetabelle nach 7.5.2.1 ADR?

Die Tabelle stellt Gefahrzettel-Muster gegenüber; ein Kürzel X in der jeweiligen Zeilen-Spalten-Kombination bedeutet, dass die Zusammenladung zulässig ist. Fußnoten zur Tabelle enthalten stoffspezifische Einschränkungen. Klasse-3-Stoffe mit Gefahrzettel 3 wie Aceton dürfen laut Tabelle beispielsweise mit den Klassen 2, 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 6.2, 7A–7C, 8 und 9 zusammengeladen werden.

Dürfen alle Explosivstoffe der Klasse 1 zusammen verladen werden?

Nein. Für Klasse 1 gilt die eigene Regelung in Unterabschnitt 7.5.2.2 ADR: Zusammenladeverbote richten sich nach den Verträglichkeitsgruppen A bis H, J, L, N und S, nicht nach der allgemeinen Gefahrzettel-Tabelle. Klasse 1 kennt insgesamt 13 Verträglichkeitsgruppen (A bis S); Gruppe K ist von der ADR-Beförderung generell ausgeschlossen und taucht deshalb in der Zusammenladetabelle nach 7.5.2.2 ADR nicht auf.

Gilt das Zusammenladeverbot auch in geschlossenen Containern auf dem Fahrzeug?

Für die meisten Gefahrgutklassen ja: Güter in geschlossenen, allseitig geschlossenen Containern auf dem Fahrzeug sind nach Unterabschnitt 7.5.2.3 ADR von den Zusammenladeverboten zwischen den einzelnen Containern ausgenommen. Für Klasse 1 gilt diese Ausnahme ausdrücklich nicht — die Zusammenladeverbote nach 7.5.2.1 (Gefahrzettel 1, 1.4, 1.5, 1.6) und 7.5.2.2 (Verträglichkeitsgruppen) bleiben auch containerübergreifend auf demselben Fahrzeug in Kraft. Innerhalb eines einzelnen Containers gelten die Zusammenladeverbote ohnehin unverändert weiter.

Dürfen Gefahrgüter in begrenzten Mengen (LQ) mit Klasse 1 zusammengeladen werden?

Grundsätzlich nicht. Unterabschnitt 7.5.2.4 ADR untersagt die Zusammenladung von Gütern in begrenzten Mengen (Kapitel 3.4 ADR) mit Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 — mit Ausnahme der gesamten Unterklasse 1.4 sowie der UN-Nummern 0161 und 0499.

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Stand: 07/2026 · Alle rechtlichen Angaben nach ADR-Übereinkommen und GGVSEB. Keine Rechtsberatung.