Ratgeber / Kennzeichnung

Großzettel (Placards) im ADR — Wer muss sie anbringen?

Team von adr-pruefung.de · Stand: 10/2026

Im Merkblatt der IHK Frankfurt am Main zur Beförderung von Heizöl (leicht) oder Dieselkraftstoff stehen Großzettel (Placards) und orangefarbene Tafeln in den getrennten Abschnitten V.2 und V.1. Die GGVSEB verteilt die Pflichten auf Beförderer, Verlader, Befüller, Fahrzeugführer und Entlader; § 28 trennt Großzettel (Nummer 6) und orangefarbene Tafeln (Nummer 7).

Was sind Großzettel (Placards) im ADR?

Die GGVSEB verweist für die Rollenpflichten zu Großzetteln (Placards) auf die Vorschriften des ADR: der Beförderer rüstet das Fahrzeug nach Abschnitt 5.3.1 ADR aus, der Verlader sorgt an Containern mit Versandstücken dafür, dass Großzettel nach Unterabschnitt 5.3.1.2 ADR angebracht sind, der Befüller sorgt dafür, dass an Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, MEGC und Containern mit loser Schüttung Großzettel nach Unterabschnitt 5.3.1.2 ADR angebracht werden, und der Fahrzeugführer bringt sie nach den Unterabschnitten 5.3.1.3 bis 5.3.1.6 ADR an. Gefahrzettel und Kennzeichen führt die GGVSEB in § 21 Abs. 2 Nr. 3 nach Unterabschnitt 5.1.3.1 in Verbindung mit Kapitel 5.2 ADR, orangefarbene Tafeln in eigenen Pflichten nach Abschnitt 5.3.2 ADR. Nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a GGVSEB gelten für innerstaatliche Beförderungen auf der Straße die Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zu dem Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung der Anlagen A und B vom 16. November 2021 (BGBl. 2021 II S. 1184, Anlagenband), die zuletzt durch die 30. ADR-Änderungsverordnung vom 19. Februar 2025 (BGBl. 2025 II Nr. 57) geändert worden sind, sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 2 und 3 und Anlage 3; für grenzüberschreitende einschließlich innergemeinschaftliche Beförderungen auf der Straße gelten nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b GGVSEB die Vorschriften der Teile 1 bis 9 zu dem in Buchstabe a genannten ADR-Übereinkommen sowie die Vorschriften der Anlage 3.

Erstellt von der Redaktion von adr-pruefung.de für das Basiskurs-Thema Kennzeichnung. Quelle: GGVSEB, abgerufen am 19.10.2026 bei gesetze-im-internet.de (Bekanntmachung vom 26. August 2026, BGBl. 2026 I Nr. 242). Dieser Artikel stellt die Rollenverteilung nach dem Wortlaut der GGVSEB und ihren Verweisen auf die genannten ADR-Abschnitte dar. Automation ersetzt die Primärquellen nicht. Keine Rechtsberatung. Aufbauend auf Gefahrzettel und Gefahrgutklassen und ergänzend zur orangefarbenen Warntafel.

Wer muss Großzettel anbringen?

Die GGVSEB verteilt das Ausrüsten, die Sorgepflichten für Container, Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC und Container mit loser Schüttung sowie das Anbringen von Großzetteln (Placards) im Straßenverkehr auf Beförderer, Verlader, Befüller und Fahrzeugführer. Der Beförderer rüstet das Fahrzeug nach § 19 Abs. 2 Nr. 11 GGVSEB mit den erforderlichen Großzetteln nach Abschnitt 5.3.1 aus, der Verlader sorgt nach § 21 Abs. 2 Nr. 4 GGVSEB dafür, dass an Containern mit Versandstücken Großzettel nach Unterabschnitt 5.3.1.2 angebracht sind, der Befüller sorgt nach § 23 Abs. 2 Nr. 3 GGVSEB dafür, dass an Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, MEGC und Containern mit loser Schüttung Großzettel nach Unterabschnitt 5.3.1.2 ADR angebracht werden, und der Fahrzeugführer bringt nach § 28 Nr. 6 GGVSEB die Großzettel nach den Unterabschnitten 5.3.1.3 bis 5.3.1.6 an.

§ 28 Nr. 6 GGVSEB: Der Fahrzeugführer hat „die Großzettel (Placards) nach den Unterabschnitten 5.3.1.3 bis 5.3.1.6 anzubringen und an Fahrzeugen nach Absatz 5.3.1.1.6 ADR zu entfernen oder abzudecken“.

RolleGGVSEBGroßzettel-Teil der Pflicht
Beförderer§ 19 Abs. 2 Nr. 11Das Fahrzeug mit den erforderlichen Großzetteln (Placards) nach Abschnitt 5.3.1, den orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 und den Kennzeichen nach den Abschnitten 3.4.15, 5.3.3 und 5.3.6 ausrüsten.
Verlader§ 21 Abs. 2 Nr. 4Dafür sorgen, dass an Containern mit Versandstücken Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2, die orangefarbenen Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.4 und das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADR angebracht sind.
Befüller§ 23 Abs. 2 Nr. 3Dafür sorgen, dass an Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, MEGC und Containern mit loser Schüttung Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2 ADR, die orangefarbene Tafel nach Abschnitt 5.3.2 ADR, das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3 ADR mit Ausnahme an MEGC und das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADR angebracht werden.
Fahrzeugführer§ 28 Nr. 6Großzettel nach den Unterabschnitten 5.3.1.3 bis 5.3.1.6 anbringen; an Fahrzeugen nach Absatz 5.3.1.1.6 ADR entfernen oder abdecken.
Entlader§ 23a Abs. 1 Nr. 5Nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN dafür sorgen, dass bei vollständig entladenen, gereinigten, entgasten und entgifteten Fahrzeugen, Wagen, Beförderungsmitteln, Containern, MEGC, MEMU, Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks keine Großzettel (Placards), keine Kennzeichen und keine orangefarbenen Tafeln gemäß den Kapiteln 3.4 und 5.3 ADR/RID/ADN mehr sichtbar sind.

Die übrigen Pflichten derselben Beteiligten fasst der Ratgeber Pflichten der Beteiligten zusammen. Die Tabelle hier ist der Großzettel-Teil, nicht die vollständige Pflichtliste: § 19 Abs. 2 Nr. 11 GGVSEB enthält nach dem Ausrüsten noch die Pflicht, dafür zu sorgen, dass in den Fällen des Abschnitts 3.4.13 in Verbindung mit Abschnitt 3.4.14 die Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.15 ADR angebracht werden. Der Beförderer im Straßenverkehr hat weitere Pflichten nach § 19 Abs. 2 GGVSEB, der Verlader im Straßenverkehr nach § 21 Abs. 2 GGVSEB, der Befüller im Straßenverkehr nach § 23 Abs. 2 GGVSEB, der Fahrzeugführer im Straßenverkehr nach § 28 GGVSEB und der Entlader im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt nach § 23a Abs. 1 GGVSEB. § 21 Abs. 2 Nr. 4 GGVSEB gilt Containern mit Versandstücken; § 23 Abs. 2 Nr. 3 GGVSEB gilt Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, MEGC und Containern mit loser Schüttung; § 19 Abs. 2 Nr. 11 GGVSEB gilt dem Ausrüsten des Fahrzeugs. § 28 Nr. 6 GGVSEB nennt das Anbringen nach den Unterabschnitten 5.3.1.3 bis 5.3.1.6 und das Entfernen oder Abdecken an Fahrzeugen nach Absatz 5.3.1.1.6 ADR.

Die Industrie- und Handelskammer Frankfurt am Main trennt in ihrem Merkblatt zur Beförderung von Heizöl (leicht) oder Dieselkraftstoff unter V.2 Großzettel (Placards) von der orangefarbenen Kennzeichnung unter V.1. Für Tankfahrzeuge bzw. Trägerfahrzeuge für Aufsetztanks nennt das Merkblatt Großzettel Muster 3 an beiden Längsseiten und hinten. Das ist Kammer-Merkblatt zu diesem Stoff, nicht der Wortlaut der GGVSEB.

Wer muss Großzettel entfernen, abdecken oder für das Unsichtbarsein sorgen?

Die GGVSEB regelt das Entfernen oder Abdecken durch den Fahrzeugführer und die Sorgepflicht des Entladers in zwei getrennten Vorschriften: Der Fahrzeugführer im Straßenverkehr hat nach § 28 Nr. 6 GGVSEB die Großzettel (Placards) an Fahrzeugen nach Absatz 5.3.1.1.6 ADR zu entfernen oder abzudecken; der Wortlaut von § 28 Nr. 6 GGVSEB nennt selbst kein Entladen. Getrennt davon hat der Entlader im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt nach § 23a Abs. 1 Nr. 5 GGVSEB nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN dafür zu sorgen, dass bei vollständig entladenen, gereinigten, entgasten und entgifteten Fahrzeugen, Wagen, Beförderungsmitteln, Containern, MEGC, MEMU, Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks keine Großzettel (Placards), keine Kennzeichen und keine orangefarbenen Tafeln gemäß den Kapiteln 3.4 und 5.3 ADR/RID/ADN mehr sichtbar sind.

§ 23a Abs. 1 Nr. 5 GGVSEB knüpft die Sorgepflicht des Entladers daran, dass die genannten Einheiten vollständig entladen, gereinigt, entgast und entgiftet sind; die Nummer nennt diese vier Voraussetzungen wörtlich.

Wie unterscheiden sich Großzettel und orangefarbene Tafeln?

§ 28 GGVSEB trennt Großzettel und orangefarbene Tafeln in zwei Nummern: Nummer 6 gilt den Großzetteln (Placards) nach den Unterabschnitten 5.3.1.3 bis 5.3.1.6, Nummer 7 den orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2 und den Kennzeichen nach den Abschnitten 3.4.15, 5.3.3 und 5.3.6. Der Beförderer muss nach § 19 Abs. 2 Nr. 11 GGVSEB beides ausrüsten.

Die Bedeutung der Gefahrnummer und der UN-Nummer auf der geteilten orangefarbenen Tafel steht im Ratgeber zur Warntafel und Kemler-Zahl. Die 1000-Punkte-Regel ist im Ratgeber zur 1000-Punkte-Regel dargestellt.

Hinweis zur Prüfung: Zuerst die drei Kennzeichnungen trennen (Gefahrzettel Kapitel 5.2, Großzettel Abschnitt 5.3.1, orangefarbene Tafeln Abschnitt 5.3.2), dann die Rolle nach der GGVSEB. Fahrzeugführer ist nicht Verlader; Container-Pflicht und Fahrzeug-Pflicht stehen in unterschiedlichen Paragraphen.

Häufige Fragen

Sind Großzettel dieselben wie Gefahrzettel?

Die GGVSEB führt Gefahrzettel und Großzettel in unterschiedlichen Pflichten. Der Verlader im Straßenverkehr hat nach § 21 Abs. 2 Nr. 3 GGVSEB dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Gefahrzettel und Kennzeichen nach Unterabschnitt 5.1.3.1 in Verbindung mit Kapitel 5.2 ADR beachtet werden. Großzettel (Placards) stehen in § 19 Abs. 2 Nr. 11 GGVSEB nach Abschnitt 5.3.1, in § 21 Abs. 2 Nr. 4 GGVSEB und § 23 Abs. 2 Nr. 3 GGVSEB nach Unterabschnitt 5.3.1.2 sowie in § 28 Nr. 6 GGVSEB nach den Unterabschnitten 5.3.1.3 bis 5.3.1.6.

Wer muss Großzettel am Fahrzeug anbringen?

Der Beförderer im Straßenverkehr hat nach § 19 Abs. 2 Nr. 11 GGVSEB das Fahrzeug mit den erforderlichen Großzetteln (Placards) nach Abschnitt 5.3.1 auszurüsten. Der Fahrzeugführer hat nach § 28 Nr. 6 GGVSEB die Großzettel (Placards) nach den Unterabschnitten 5.3.1.3 bis 5.3.1.6 anzubringen.

Wer sorgt nach § 21 Abs. 2 Nr. 4 GGVSEB für Großzettel an Containern mit Versandstücken?

Der Verlader im Straßenverkehr hat nach § 21 Abs. 2 Nr. 4 GGVSEB dafür zu sorgen, dass an Containern mit Versandstücken Großzettel (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2, die orangefarbenen Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.4 und das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 ADR angebracht sind.

Wer muss Großzettel an Fahrzeugen entfernen oder abdecken und wer sorgt für das Unsichtbarsein?

Die GGVSEB regelt zwei getrennte Pflichten: Der Fahrzeugführer im Straßenverkehr hat nach § 28 Nr. 6 GGVSEB die Großzettel (Placards) an Fahrzeugen nach Absatz 5.3.1.1.6 ADR zu entfernen oder abzudecken (der Wortlaut von § 28 Nr. 6 nennt selbst kein Entladen). Getrennt davon hat der Entlader im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt nach § 23a Abs. 1 Nr. 5 GGVSEB nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN dafür zu sorgen, dass bei vollständig entladenen, gereinigten, entgasten und entgifteten Fahrzeugen, Wagen, Beförderungsmitteln, Containern, MEGC, MEMU, Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks keine Großzettel (Placards), keine Kennzeichen und keine orangefarbenen Tafeln gemäß den Kapiteln 3.4 und 5.3 ADR/RID/ADN mehr sichtbar sind.

Sind orangefarbene Tafeln Großzettel?

§ 28 GGVSEB trennt die Pflichten: Nummer 6 gilt den Großzetteln (Placards) nach den Unterabschnitten 5.3.1.3 bis 5.3.1.6, Nummer 7 den orangefarbenen Tafeln nach Abschnitt 5.3.2. Der Beförderer muss nach § 19 Abs. 2 Nr. 11 GGVSEB beides ausrüsten: Großzettel nach Abschnitt 5.3.1 und orangefarbene Tafeln nach Abschnitt 5.3.2.

Auf welche ADR-Abschnitte verweist die GGVSEB für Großzettel?

Die GGVSEB regelt die Rollenpflichten über Verweise auf die ADR-Vorschriften: Sie verweist für das Ausrüsten des Fahrzeugs durch den Beförderer auf Abschnitt 5.3.1 ADR (§ 19 Abs. 2 Nr. 11 GGVSEB), für die Sorgepflicht des Verladers bei Containern mit Versandstücken auf Unterabschnitt 5.3.1.2 ADR (§ 21 Abs. 2 Nr. 4 GGVSEB), für die Sorgepflicht des Befüllers bei Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks, MEGC und Containern mit loser Schüttung auf Unterabschnitt 5.3.1.2 ADR (§ 23 Abs. 2 Nr. 3 GGVSEB), für das Anbringen durch den Fahrzeugführer auf die Unterabschnitte 5.3.1.3 bis 5.3.1.6 ADR sowie für das Entfernen oder Abdecken an Fahrzeugen auf Absatz 5.3.1.1.6 ADR (§ 28 Nr. 6 GGVSEB) und für die Sorgepflicht des Entladers auf Absatz 1.4.3.7.1 sowie die Kapitel 3.4 und 5.3 ADR/RID/ADN (§ 23a Abs. 1 Nr. 5 GGVSEB).

Großzettel und Kennzeichnung im Prüfungsmodus üben

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Stand: 10/2026 · Die Angaben beruhen auf der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2026. Keine Rechtsberatung.