Ratgeber / Prüfung

Pflichten der Beteiligten im ADR — Absender, Verlader, Beförderer und Fahrer

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Die Frage „Bin ich Absender oder Verlader?“ entscheidet sich an den Begriffsbestimmungen des § 2 GGVSEB. Die Pflichten der Beteiligten sind ein Basiskurs-Thema. Dieser Ratgeber ordnet die Rollen nach der GGVSEB in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2026 und trennt sie von Bußgeld- und Ladungssicherungsfragen.

Was sind die Pflichten der Beteiligten im ADR?

Die Pflichten der Beteiligten sind die gesetzlich getrennten Aufgaben von Auftraggeber des Absenders, Absender, Beförderer, Empfänger, Verlader, Verpacker, Befüller, Entlader und Fahrzeugführer. In Deutschland stehen die Rollen und die Zuweisung der Pflichten in der GGVSEB; für innerstaatliche Beförderungen auf der Straße erklärt § 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a GGVSEB die Teile 1 bis 9 der Anlagen A und B zum ADR für anwendbar.

§ 4 Abs. 1 GGVSEB: „Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten.“

Erstellt von der Redaktion von adr-pruefung.de für das Basiskurs-Thema auf Prüfungsthemen. Methode: Wortlaut der GGVSEB, abgerufen am 12.10.2026 bei gesetze-im-internet.de (Bekanntmachung vom 26. August 2026, BGBl. 2026 I Nr. 242). Automation ersetzt die Primärquellen nicht. Keine Rechtsberatung. Bußgeldfolgen: Wer haftet?. Gemeinsame Beladungspflicht: Ladungssicherung.

RolleGGVSEBKernpflicht (Straße)
Auftraggeber des Absenders§ 17Vor dem Auftrag Klassifizierung und Zulassung nach § 3 GGVSEB klären.
Absender§ 18Beförderer auf das gefährliche Gut hinweisen; Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 ADR/RID/ADN mitgeben.
Beförderer§ 19Wenn er einen Verstoß gegen die in § 19 Absatz 1 Nummer 1 und 5 und Absatz 2 bis 4 genannten Vorschriften des ADR/RID/ADN feststellt, nicht befördern, bis sie erfüllt sind (§ 19 Abs. 1 Nr. 2); nur Fahrer mit gültiger ADR-Bescheinigung einsetzen (§ 19 Abs. 2 Nr. 6).
Empfänger§ 20Annahme nicht ohne zwingenden Grund verweigern; nach dem Entladen prüfen.
Verlader§ 21Nur zulässige Güter übergeben; beschädigte Versandstücke erst nach Mängelbeseitigung.
Verpacker§ 22Die in § 22 Abs. 1 genannten Vorschriften über Verpacken, Umverpacken und Kennzeichnung.
Befüller§ 23Nur übergeben, wenn die Güter nach § 3 befördert werden dürfen; dafür sorgen, dass an Tanks und UN-MEGC die Dichtheit der Verschlüsse geprüft wird und undichte Tanks nicht befördert werden.
Entlader§ 23aSich vergewissern, dass die richtigen Güter ausgeladen werden; prüfen, ob eine Beschädigung eine Gefahr für den Entladevorgang entstehen lässt; nach vollständiger Entladung, Reinigung, Entgasung und Entgiftung Kennzeichen nicht sichtbar lassen.
Mehrere Beteiligte§ 27Nach einem Ereignis nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADN spätestens einen Monat dafür sorgen, dass ein Bericht vorgelegt wird.
Fahrzeugführer§ 28Kein Versandstück mit erkennbar unvollständiger oder beschädigter, insbesondere undichter Verpackung; Begleitpapiere und Schulungsbescheinigung mitführen.
Verlader und Fahrzeugführer§ 29Die in § 29 Abs. 1 genannten Vorschriften über Beladung und Handhabung (unter anderem Abschnitt 7.5.7 ADR; Unterabschnitt 7.5.7.4 Satz 2 gilt nicht für den Fahrzeugführer).
Paragraphenstand 2026: In der Bekanntmachung vom 26. August 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 242) stehen die Pflichten des Fahrzeugführers in § 28 GGVSEB. § 27 GGVSEB ist die Vorschrift für Pflichten mehrerer Beteiligter.

Wer ist Absender – und wer Auftraggeber des Absenders?

Absender ist nach § 2 Abs. 1 GGVSEB das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet; erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender nach diesem Vertrag.

§ 2 Abs. 10 GGVSEB: „Auftraggeber des Absenders ist das Unternehmen, das einen Absender beauftragt, als solcher aufzutreten und Gefahrgut selbst oder durch einen Dritten zu versenden.“

Der Auftraggeber muss sich nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 GGVSEB vor dem Auftrag vergewissern, ob die Güter nach Teil 2 ADR/RID/ADN klassifiziert sind und nach § 3 befördert werden dürfen. Der Absender muss dasselbe nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 GGVSEB tun und nach § 18 Abs. 1 Nr. 8 GGVSEB ein Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 ADR/RID/ADN mitgeben — siehe Beförderungsdokument.

Wie unterscheiden sich Verlader, Verpacker und Befüller?

Verlader ist nach § 2 Abs. 3 GGVSEB das Unternehmen, das verpackte gefährliche Güter in oder auf ein Fahrzeug, einen Wagen, ein Beförderungsmittel oder einen Container verlädt. Nach Nummer 2 ist Verlader außerdem, wer einen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank in oder auf ein Fahrzeug, einen Wagen, ein Beförderungsmittel oder einen Container verlädt; nach Nummer 3, wer ein Fahrzeug oder einen Wagen in oder auf ein Schiff verlädt. Verpacker ist nach § 2 Abs. 4 GGVSEB das Unternehmen, das gefährliche Güter in Verpackungen einschließlich Großverpackungen und IBC einfüllt oder Versandstücke zur Beförderung vorbereitet. Befüller ist nach § 2 Abs. 2 GGVSEB das Unternehmen, das gefährliche Güter in die dort genannten Umschließungen einfüllt.

Ob schon der Fahrer der Verlader ist, entscheidet § 2 Abs. 3 GGVSEB. Nach Satz 2 ist Verlader auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert; dasselbe steht in § 2 Abs. 2 Satz 2 GGVSEB für den Befüller. Nach Satz 3 ist kein Verlader nach Satz 2 das Unternehmen, das Verladevorgänge von ausschließlich gefährlichen Gütern durchführt, die von den Vorschriften des ADR/RID/ADN freigestellt sind, ausgenommen Güter nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/ADN und in begrenzten Mengen verpackte Güter nach Kapitel 3.4 ADR/RID/ADN, wenn die Bruttogesamtmasse dieser Versandstücke 100 Kilogramm überschreitet.

Der Verlader darf nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 GGVSEB nur übergeben, wenn die Güter nach § 3 befördert werden dürfen, und nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 GGVSEB ein Versandstück mit erkennbar unvollständiger oder beschädigter, insbesondere undichter Verpackung erst nach Beseitigung des Mangels. Der Verpacker hat nach § 22 Abs. 1 GGVSEB unter anderem die Vorschriften über das Verpacken, Umverpacken und die Kennzeichnung nach den dort genannten ADR/RID/ADN-Abschnitten zu beachten. Der Befüller darf nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 GGVSEB ebenfalls nur übergeben, wenn die Güter nach § 3 befördert werden dürfen.

Welche Pflichten haben Beförderer und Fahrzeugführer?

Der Beförderer darf nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 GGVSEB die Sendung so lange nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind, wenn er einen Verstoß gegen die in § 19 Absatz 1 Nummer 1 und 5 und Absatz 2 bis 4 genannten Vorschriften des ADR/RID/ADN feststellt. Der Fahrzeugführer hat nach § 28 Nr. 1 GGVSEB kein Versandstück zu befördern, dessen Verpackung erkennbar unvollständig oder beschädigt, insbesondere undicht ist, sodass gefährliches Gut austritt oder austreten kann, und nach § 28 Nr. 10 GGVSEB Begleitpapiere sowie die Schulungsbescheinigung mitzuführen.

  • Schriftliche Weisungen vor Fahrtantritt an die Fahrzeugbesatzung übergeben (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 GGVSEB) — siehe schriftliche Weisungen.
  • Nur Fahrzeugführer mit gültiger Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR einsetzen (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 GGVSEB).
  • Kopie des Beförderungspapiers mindestens drei Monate aufbewahren (§ 19 Abs. 1 Nr. 4 GGVSEB).
  • Kein erkennbar unvollständiges oder beschädigtes Versandstück befördern (§ 28 Nr. 1 GGVSEB); Maßnahmen aus den schriftlichen Weisungen treffen (§ 28 Nr. 8 GGVSEB); Begleitpapiere und Schulungsbescheinigung während der Beförderung mitführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen (§ 28 Nr. 10 GGVSEB).

Fehlt die Karte: ADR-Schein verloren. Unterweisung nach Kapitel 1.3: ADR 1.3.

Was müssen Empfänger und Entlader tun?

Der Empfänger darf nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 GGVSEB die Annahme nicht ohne zwingenden Grund verzögern oder verweigern und muss nach dem Entladen die ihn betreffenden Vorschriften prüfen. Der Entlader hat nach § 23a Abs. 1 GGVSEB sich zu vergewissern, dass die richtigen Güter ausgeladen werden, vor und während der Entladung zu prüfen, ob eine Beschädigung eine Gefahr für den Entladevorgang entstehen lässt, gefährliche Rückstände zu entfernen und bei vollständig entladenen, gereinigten, entgasten und entgifteten Einheiten Kennzeichen nicht mehr sichtbar zu lassen.

Zeigt die Prüfung bei einem Container einen Verstoß, darf der Empfänger ihn im Straßenverkehr erst zurückstellen, wenn der Verstoß behoben ist (§ 20 Abs. 2 GGVSEB). Verlader, Befüller, Beförderer, Entlader und Empfänger haben nach § 27 Abs. 1 GGVSEB nach einem Ereignis nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADN spätestens einen Monat dafür zu sorgen, dass ein Bericht vorgelegt wird, im Straßenverkehr an das Bundesamt für Logistik und Mobilität — siehe Meldepflicht.

Hinweis zur Prüfung: Zuerst die Rolle nach § 2 GGVSEB bestimmen, dann die Pflichtvorschrift. Verlader ist nach § 2 Abs. 3 GGVSEB ein Unternehmen; nach Satz 2 auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer übergibt oder selbst befördert. Die Pflichten des Fahrzeugführers stehen in § 28 GGVSEB.

Häufige Fragen

Wer ist Absender nach der GGVSEB?

Absender ist nach § 2 Abs. 1 GGVSEB das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Bei einem Beförderungsvertrag gilt der Absender nach diesem Vertrag. Die Pflichten stehen in § 18 GGVSEB.

Ist der Fahrzeugführer derselbe wie der Verlader?

Verlader ist nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 GGVSEB das Unternehmen, das verpackte gefährliche Güter in oder auf ein Fahrzeug, einen Wagen, ein Beförderungsmittel oder einen Container verlädt. Nach Satz 2 ist Verlader auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert. Satz 3 nimmt Verladevorgänge von ausschließlich freigestellten Gütern aus, mit zwei Gegenausnahmen (Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR/ADN; begrenzte Mengen über 100 kg Bruttogesamtmasse). Die Pflichten des Fahrzeugführers stehen in § 28 GGVSEB. Die GGVSEB setzt die beiden Rollen nicht gleich.

Was muss der Beförderer tun, bevor die Fahrt beginnt?

Nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 GGVSEB darf er, wenn er einen Verstoß gegen die in § 19 Absatz 1 Nummer 1 und 5 und Absatz 2 bis 4 genannten Vorschriften des ADR/RID/ADN feststellt, die Sendung so lange nicht befördern, bis die Vorschriften erfüllt sind. Im Straßenverkehr übergibt er vor Fahrtantritt die schriftlichen Weisungen (§ 19 Abs. 2 Nr. 2 GGVSEB) und setzt nur Fahrzeugführer mit gültiger Bescheinigung nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR ein (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 GGVSEB).

Darf der Empfänger die Annahme einfach ablehnen?

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 GGVSEB darf er die Annahme nicht ohne zwingenden Grund verzögern oder verweigern und muss nach dem Entladen die ihn betreffenden Vorschriften prüfen.

In welchem Paragraphen stehen die Pflichten des Fahrzeugführers in der GGVSEB 2026?

In der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2026 stehen sie in § 28 GGVSEB. § 27 GGVSEB regelt Pflichten mehrerer Beteiligter, darunter den Bericht nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADN.

Was muss der Entlader nach § 23a GGVSEB tun?

Nach § 23a Abs. 1 GGVSEB muss er sich vergewissern, dass die richtigen Güter ausgeladen werden, vor und während der Entladung prüfen, ob Verpackung, Tank, Fahrzeug oder Container so stark beschädigt sind, dass eine Gefahr für den Entladevorgang entsteht, gefährliche Rückstände an der Außenseite entfernen, den Verschluss der Ventile und Besichtigungsöffnungen sicherstellen und dafür sorgen, dass bei vollständig entladenen, gereinigten, entgasten und entgifteten Einheiten Großzettel, Kennzeichen und orangefarbene Tafeln nicht mehr sichtbar sind.

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