Ratgeber / Ladungssicherung im ADR

Ladungssicherung im ADR: Wer ist verantwortlich – Verlader oder Fahrzeugführer?

Zuletzt aktualisiert: · Team von adr-pruefung.de

„Wer haftet eigentlich, wenn die Ladung schlecht gesichert war — der Verlader oder der Fahrer?" Genau diese Verantwortlichkeitsfrage wurde so in einem Gefahrgut-Fachforum gestellt. Dieser Ratgeber erklärt, wen § 29 GGVSEB zur Ladungssicherung nach Abschnitt 7.5.7 ADR verpflichtet, welche Sicherungsmittel vorgeschrieben sind und was bei einem Verstoß droht — belegt aus GGVSEB und ADR-Übereinkommen.

Wer ist für die Ladungssicherung beim Gefahrguttransport verantwortlich?

Nach § 29 Absatz 1 GGVSEB sind Verlader und Fahrzeugführer im Straßenverkehr gemeinsam verpflichtet, die Vorschriften über die Beladung und Handhabung zu beachten — darunter Abschnitt 7.5.7 ADR zur Ladungssicherung. Die Verantwortung liegt damit nicht nur bei einer Partei, sondern bei beiden gleichzeitig.

In der Praxis führt genau diese Doppelzuständigkeit zu Unsicherheit — etwa wenn ein Spediteur das Fahrzeug stellt, die Ladung aber vom Absender vorbereitet wurde. § 29 Absatz 1 GGVSEB verweist konkret auf mehrere Unterabschnitte des Kapitels 7.5 ADR, die Verlader und Fahrzeugführer gemeinsam beachten müssen: die Unterabschnitte 7.5.1.2, 7.5.1.4 und 7.5.1.5 sowie die Abschnitte 7.5.2, 7.5.5 und 7.5.7 — für den Fahrzeugführer mit einer punktuellen Ausnahme bei Unterabschnitt 7.5.7.4 Satz 2 — sowie die Abschnitte 7.5.8 und 7.5.11 ADR. Für die Ladungssicherung selbst ist Unterabschnitt 7.5.7 ADR die zentrale Vorschrift.

Abgrenzung: Beförderer vs. Verlader und Fahrzeugführer (GGVSEB)

In der ADR-Praxis werden die Pflichten von Beförderer, Verlader und Fahrzeugführer oft verwechselt. Die GGVSEB trennt diese Rollen präzise:

  • Beförderer (§ 19 GGVSEB): Der Beförderer muss ein geeignetes Fahrzeug bereitstellen und notwendige Ausrüstung mitgeben.
  • Verlader (§ 21 GGVSEB) & Fahrzeugführer (§ 28 GGVSEB): Der Verlader muss die Ladung nach 7.5.7 ADR verstauen und sichern; der Fahrer führt vor Abfahrt die Kontrolle durch.
  • Doppelverantwortung (§ 29 Abs. 1 GGVSEB): § 29 Abs. 1 GGVSEB bindet Verlader und Fahrzeugführer gemeinsam an 7.5.7 ADR.

Welche Sicherungsmittel schreibt Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR vor?

Versandstücke mit gefährlichen Gütern und unverpackte gefährliche Gegenstände müssen durch geeignete Mittel — etwa Befestigungsgurte, Schiebewände oder verstellbare Halterungen — gesichert werden, die jede Bewegung während der Beförderung verhindern, durch die sich die Lage der Versandstücke ändern oder die Versandstücke beschädigt werden könnten. Fahrzeuge oder Container müssen gegebenenfalls entsprechend ausgerüstet sein, um diese Sicherung zu ermöglichen.

Diese Vorschrift gilt zusätzlich zur allgemeinen Ladungssicherungspflicht, die für jeden Straßenverkehr gilt: § 22 Absatz 1 StVO lautet: „Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten." Unterabschnitt 7.5.7 ADR tritt bei Gefahrguttransporten als spezialisierte, zusätzliche Vorschrift neben diese allgemeine StVO-Pflicht.

Reicht die Einhaltung der Norm EN 12195-1:2010 für die Ladungssicherung aus?

Ja: Nach Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR gelten die Anforderungen dieses Unterabschnitts als erfüllt, wenn die Güter in Übereinstimmung mit der Europäischen Norm EN 12195-1:2010 gesichert sind. Diese Norm regelt die Berechnung von Zurrkräften für die Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen und dient damit als anerkannter Nachweis, dass die ADR-Sicherungspflicht erfüllt wurde.

Warum das für Verlader und Fahrer in der Praxis zählt

Wer die Sicherung nach EN 12195-1:2010 auslegt und dokumentiert, hat einen belastbaren Nachweis für eine Kontrolle. Das ersetzt jedoch nicht die grundsätzliche Pflicht aus 7.5.7.1 ADR selbst — die Norm ist ein Erfüllungsweg, keine eigenständige Rechtsgrundlage.

Was gilt, wenn die Ladungssicherung während der Beförderung verändert wird?

Wer während der Beförderung die Ladungssicherung verändert — etwa beim Umladen oder nach einer Zwischenkontrolle —, muss nach § 29 Absatz 5 GGVSEB dafür sorgen, dass die Vorschriften über die Handhabung und Verstauung nach den Unterabschnitten 7.5.7.1 und 7.5.7.2 ADR weiterhin eingehalten werden. Der Gesetzeswortlaut spricht allgemein von „wer" die Sicherung ändert — die Pflicht ist damit nicht auf Verlader und Fahrzeugführer beschränkt, sondern erfasst grundsätzlich auch andere Personen, die im Verlauf der Beförderung eingreifen.

Praxisrelevanz: Wer eingreifen muss, wenn bereits geladenes Gefahrgut erkennbar unzureichend gesichert ist, war Gegenstand einer realen Frage in einem Gefahrgut-Fachforum (gefahrgut-foren.de, siehe Quellenliste) — dort ging es um einen Verlader, der die Beladung eines Fahrzeugs mit mangelhaft gesicherten Gasflaschen ablehnte. § 29 Absatz 5 GGVSEB liefert für Fälle, in denen jemand nachträglich in die Sicherung eingreift, den gesetzlichen Anknüpfungspunkt: Wer eingreift, übernimmt für diesen Teil auch die Sicherungspflicht.

Was droht bei einem Verstoß gegen die Ladungssicherungspflichten nach GGVSEB?

Ordnungswidrig handelt nach § 37 Absatz 1 GGVSEB, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 29 Absatz 1 eine dort genannte Vorschrift über die Beladung und Handhabung — einschließlich der Ladungssicherung nach 7.5.7 ADR — nicht beachtet (Nummer 21 Buchstabe a). Diese Vorschrift richtet sich bei der Ladungssicherung grundsätzlich an Verlader und Fahrzeugführer gemeinsam. Für die Person, die entgegen § 29 Absatz 5 die Ladungssicherung während der Fahrt ändert, ohne die Vorschriften nach 7.5.7.1 und 7.5.7.2 ADR einzuhalten, gilt eigens Nummer 21 Buchstabe f.

Relevanz für die ADR-Prüfung

„Ladungssicherung und Handhabung" ist ein eigenständiges Pflichtthema des Basiskurses, ebenso wie die allgemeinen Pflichten der Beteiligten. Prüfungskandidaten sollten insbesondere die Doppelzuständigkeit von Verlader und Fahrzeugführer nach § 29 Absatz 1 GGVSEB, die Sonderpflicht bei Änderung während der Fahrt nach § 29 Absatz 5 GGVSEB und die zulässigen Sicherungsmittel nach 7.5.7.1 ADR sicher auseinanderhalten können. Aufbauend auf dem Ratgeber zum Zusammenladeverbot (Abschnitt 7.5.2 ADR, ebenfalls Teil des Kapitels 7.5) zeigt dieser Artikel, dass Kapitel 7.5 ADR neben der Frage was zusammengeladen werden darf auch regelt, wie die Ladung gesichert werden muss. Ergänzend behandelt der Ratgeber zur Pflichtausrüstung im ADR-Fahrzeug die generelle Fahrzeugausstattung, während die 1000-Punkte-Regel bereits kurz erwähnt, dass die Ladungssicherung nach 7.5.7 ADR auch unterhalb der 1000-Punkte-Schwelle weitergilt.

Häufige Fragen

Wer ist für die Ladungssicherung beim Gefahrguttransport verantwortlich?

Nach § 29 Absatz 1 GGVSEB sind Verlader und Fahrzeugführer im Straßenverkehr gemeinsam verpflichtet, die Vorschriften über die Beladung und Handhabung zu beachten — darunter Abschnitt 7.5.7 ADR zur Ladungssicherung. Die Verantwortung liegt also nicht bei nur einer Partei, sondern bei beiden gleichzeitig.

Welche Sicherungsmittel schreibt Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR vor?

Versandstücke mit gefährlichen Gütern und unverpackte gefährliche Gegenstände müssen durch geeignete Mittel wie Befestigungsgurte, Schiebewände oder verstellbare Halterungen gesichert werden, die eine Bewegung während der Beförderung verhindern, durch die sich die Lage der Versandstücke ändern oder die Versandstücke beschädigt werden könnten.

Reicht die Einhaltung der Norm EN 12195-1:2010 für die Ladungssicherung aus?

Ja. Nach Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR gelten die Anforderungen dieses Unterabschnitts als erfüllt, wenn die Güter in Übereinstimmung mit der Europäischen Norm EN 12195-1:2010 gesichert sind.

Was gilt, wenn die Ladungssicherung während der Beförderung verändert wird?

Nach § 29 Absatz 5 GGVSEB hat derjenige, der während der Beförderung die Ladungssicherung verändert — etwa bei einem Zwischenstopp oder Umladen —, dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über die Handhabung und Verstauung nach den Unterabschnitten 7.5.7.1 und 7.5.7.2 ADR eingehalten werden. Diese Pflicht trifft damit auch Personen, die ursprünglich nicht Verlader oder Fahrzeugführer waren.

Was droht bei einem Verstoß gegen die Ladungssicherungspflichten nach GGVSEB?

Ordnungswidrig handelt nach § 37 Absatz 1 GGVSEB, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 29 Absatz 1 eine dort genannte Vorschrift über die Beladung und Handhabung — einschließlich der Ladungssicherung nach 7.5.7 ADR — nicht beachtet (Nummer 21 Buchstabe a). Für eine während der Fahrt geänderte Ladungssicherung entgegen § 29 Absatz 5 gilt eigens Nummer 21 Buchstabe f.

Ladungssicherung und Pflichten der Beteiligten sicher in der Prüfung beherrschen

Übe Pflichten der Beteiligten, Ladungssicherung und weitere Basiskurs-Themen mit Fragen im Prüfungsmodus — aufgebaut nach der schriftlichen IHK-Prüfung. Ein Teil der Fragen ist kostenlos, ganz ohne Zeitlimit.

Kostenlos registrieren