Ratgeber / Ladungssicherung im ADR

Ladungssicherung im ADR-Gefahrguttransport: Vorschriften nach 7.5.7 ADR

Zuletzt aktualisiert: · Stand: 07/2026 · Team von adr-pruefung.de

„Muss ich wirklich jede einzelne Palette festzurren, oder reicht es, wenn die letzte Reihe gesichert ist?" — diese Frage taucht in Fahrerforen zur Ladungssicherung immer wieder auf. Dieser Ratgeber erklärt die gefahrgutspezifische Pflicht nach Abschnitt 7.5.7 ADR, wie sie mit dem allgemeinen Ladungsrecht nach § 22 StVO und der Technik-Richtlinie VDI 2700 zusammenspielt, die Stapelregel nach 7.5.7.2 ADR — und was das für die Praxis auf der Ladefläche bedeutet.

Was schreibt das ADR zur Ladungssicherung vor?

Nach Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR müssen Versandstücke mit gefährlichen Gütern durch geeignete Mittel — etwa Befestigungsgurte, Schiebewände oder verstellbare Halterungen — so gesichert werden, dass eine Bewegung während der Beförderung, die ihre Ausrichtung verändert oder zu einer Beschädigung führt, verhindert wird. Werden Gefahrgüter zusammen mit anderer Ladung (etwa schweren Maschinen oder Kisten) befördert, müssen alle Güter im Fahrzeug oder Container so gesichert oder verpackt werden, dass ein Austreten der gefährlichen Güter verhindert wird.

Das ADR lässt bei der konkreten Methode Spielraum: Bewegung von Versandstücken darf auch durch das Auffüllen von Hohlräumen mit Stauhölzern oder durch Blockieren und Verspannen verhindert werden. Werden Bänder oder Gurte verwendet, dürfen diese nicht so überspannt werden, dass Versandstücke beschädigt oder verformt werden. Praktisch wichtig für Kontrollen: Die Vorschriften des Unterabschnitts 7.5.7.1 ADR gelten als erfüllt, wenn die Ladung gemäß der Norm EN 12195-1:2010 gesichert ist — diese Norm ist damit die technische Referenz, an der sich eine ordnungsgemäße Sicherung im Zweifel messen lassen muss.

Welche drei Rechtsebenen regeln die Ladungssicherung beim Gefahrguttransport?

Ladungssicherung bei Gefahrgut ist keine einzelne Vorschrift, sondern das Zusammenspiel von drei Ebenen, die parallel gelten und sich gegenseitig ergänzen — nicht ersetzen:

RechtsebeneWas sie regeltKernaussage
7.5.7 ADRGefahrgutspezifische Sicherung im Fahrzeug/ContainerVersandstücke müssen durch geeignete Mittel gegen Lageveränderung und Beschädigung gesichert werden; als erfüllt gilt dies bei Sicherung nach EN 12195-1:2010
§ 22 StVOAllgemeine Ladungssicherung für jede Ladung, unabhängig vom InhaltLadung darf selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen; anerkannte Regeln der Technik sind zu beachten
VDI 2700Technische Konkretisierung der Ladungssicherung auf StraßenfahrzeugenAls anerkannte Regel der Technik im Sinne des § 22 Absatz 1 Satz 2 StVO konkretisiert sie Berechnungsverfahren, Zurrkräfte und Methoden für form- und kraftschlüssige Sicherung

Für die Praxis bedeutet das: 7.5.7 ADR beantwortet ob und wodurch gesichert werden muss (gefahrgutspezifisch), § 22 StVO beantwortet wie sicher das Ergebnis sein muss (Vollbremsungs-Maßstab, für jede Ladung), und VDI 2700 liefert das technische Handwerkszeug, um diesen Maßstab nachweisbar zu erreichen. Ein Fahrzeugführer, der nur die ADR-Grundpflicht kennt, aber die Vollbremsungs-Anforderung aus § 22 StVO oder die Berechnungslogik der VDI 2700 nicht anwendet, sichert im Zweifel nicht ausreichend.

Muss jede Palette einzeln festgezurrt werden?

Nicht zwingend — entscheidend ist, ob formschlüssig verladen wird. Liegen Ladeeinheiten lückenlos aneinander und an Stirn- oder Seitenwänden des Fahrzeugs an, blockieren sie sich gegenseitig gegen Verrutschen nach vorne oder zur Seite; nach diesem anerkannten Prinzip der formschlüssigen Verladung genügt es dann in der Regel, nur die letzte, nicht abgestützte Reihe mit Zurrgurten und rutschhemmender Unterlage gegen Bewegung zu sichern. Sobald Lücken zwischen den Ladeeinheiten bestehen oder keine durchgehend formschlüssige Verladung vorliegt, muss dagegen jede Ladeeinheit einzeln gesichert werden, damit die Pflicht aus 7.5.7.1 ADR und § 22 StVO — kein Verrutschen selbst bei Vollbremsung — erfüllt bleibt.

Praxishinweis: Diese Faustregel ist ein in Fachforen und der Ladungssicherungspraxis verbreitetes Anwendungsprinzip der formschlüssigen Verladung, keine wörtliche ADR-Vorschrift mit fester „letzte Reihe"-Regel. Maßgeblich bleibt in jedem Einzelfall das Ergebnis: Die Ladung darf sich unter keinen Umständen so bewegen, dass Versandstücke beschädigt werden oder ihre Ausrichtung sich ändert. Bei Fässern oder Rundgut, das nicht formschlüssig blockiert werden kann, ist regelmäßig eine Einzelsicherung jeder Ladeeinheit erforderlich.

Dürfen Versandstücke mit Gefahrgut gestapelt werden?

Nur, wenn sie für diesen Zweck ausgelegt sind. Nach Unterabschnitt 7.5.7.2 ADR dürfen Versandstücke grundsätzlich nicht gestapelt werden — es sei denn, sie sind konstruktiv dafür vorgesehen. Werden verschiedene Arten stapelfähiger Versandstücke zusammen verladen, muss ihre gegenseitige Stapelverträglichkeit berücksichtigt werden; soweit erforderlich sind tragende Hilfsmittel einzusetzen, damit untere Versandstücke nicht durch das Gewicht der oberen beschädigt werden.

Während des Be- und Entladens gilt zusätzlich Unterabschnitt 7.5.7.3 ADR: Versandstücke mit gefährlichen Gütern müssen gegen Beschädigung geschützt werden — etwa durch die richtige Handhabungsmethode und den passenden Fahrzeug- oder Containertyp, damit Versandstücke nicht über den Boden gezogen oder unsachgemäß behandelt werden. Nach Unterabschnitt 7.5.7.4 ADR gelten die Vorschriften aus 7.5.7.1 ADR auch für das Verladen, Verstauen und Absetzen sowie das Entladen von Containern, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und MEGC auf bzw. von Fahrzeugen. Und: Mitglieder der Fahrzeugbesatzung dürfen Versandstücke mit gefährlichen Gütern nach 7.5.7.5 ADR nicht öffnen.

Wie unterscheidet sich Ladungssicherung vom Zusammenladeverbot?

Beide Vorschriften betreffen die Beladung, regeln aber unterschiedliche Fragen und müssen unabhängig voneinander erfüllt werden. Das Zusammenladeverbot nach Abschnitt 7.5.2 ADR entscheidet, welche Gefahrgutklassen überhaupt gemeinsam auf ein Fahrzeug oder in einen Container dürfen — anhand der Gefahrzettel-Tabelle bzw. der Verträglichkeitsgruppen bei Klasse 1. Die Ladungssicherung nach Abschnitt 7.5.7 ADR setzt danach an: Sie regelt, wie die zulässig zusammengeladenen Versandstücke physisch gegen Verrutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert werden müssen. Eine Ladung kann also das Zusammenladeverbot vollständig einhalten und trotzdem mangelhaft gesichert sein — und umgekehrt.

Ergänzend ist die persönliche und fahrzeugseitige Vorbereitung relevant: Welche Ausrüstung — von Feuerlöschern bis Unterlegkeil — für den Transport an Bord sein muss, beschreibt der Ratgeber zur Pflichtausrüstung im ADR-Fahrzeug.

Relevanz für die ADR-Prüfung

Ladungssicherung und Handhabung gehört zu den zentralen Prüfungsthemen des Basiskurses. Kandidaten sollten die Grundpflicht aus 7.5.7.1 ADR (geeignete Sicherungsmittel, EN 12195-1 als Erfüllungsnachweis), das Zusammenspiel mit § 22 StVO und VDI 2700, die Stapelregel aus 7.5.7.2 ADR und die Abgrenzung zum Zusammenladeverbot nach 7.5.2 ADR sicher auseinanderhalten können.

Häufige Fragen

Was schreibt das ADR zur Ladungssicherung vor?

Nach Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR müssen Versandstücke mit gefährlichen Gütern durch geeignete Mittel — etwa Befestigungsgurte, Schiebewände oder verstellbare Halterungen — so gesichert werden, dass eine Bewegung während der Beförderung, die ihre Ausrichtung verändert oder zu einer Beschädigung führt, verhindert wird. Als erfüllt gelten diese Vorschriften, wenn die Ladung gemäß der Norm EN 12195-1:2010 gesichert ist.

Reicht die Ladungssicherung nach ADR allein aus, oder gilt noch mehr?

Es gelten drei Ebenen parallel: Abschnitt 7.5.7 ADR als gefahrgutspezifische Pflicht, § 22 StVO als allgemeine Ladungssicherungspflicht für jede Ladung unabhängig vom Inhalt, und die VDI-Richtlinie 2700 als anerkannte Regel der Technik, die die „geeigneten Mittel" aus dem ADR technisch konkretisiert (Zurrkräfte, Reibbeiwerte, Berechnungsverfahren).

Muss jede Palette einzeln festgezurrt werden?

Nicht zwingend. Nach dem anerkannten Prinzip der formschlüssigen Verladung genügt es, wenn Ladeeinheiten lückenlos aneinander und an Stirn- oder Seitenwänden anliegen — dann muss in der Regel nur die letzte, nicht formschlüssig abgestützte Reihe gegen Verrutschen gesichert werden. Bestehen Lücken oder liegt keine formschlüssige Verladung vor, muss jede Ladeeinheit einzeln gesichert werden, damit die Pflicht aus 7.5.7.1 ADR und § 22 StVO erfüllt ist.

Dürfen Versandstücke mit Gefahrgut gestapelt werden?

Nur wenn sie dafür ausgelegt sind. Nach Unterabschnitt 7.5.7.2 ADR dürfen Versandstücke nicht gestapelt werden, es sei denn, sie sind für diesen Zweck konstruiert. Werden unterschiedliche stapelfähige Versandstückarten zusammen verladen, muss ihre gegenseitige Stapelverträglichkeit berücksichtigt werden; soweit nötig sind tragende Hilfsmittel einzusetzen, um untere Versandstücke vor Beschädigung zu schützen.

Worin unterscheidet sich die Ladungssicherung vom Zusammenladeverbot?

Das Zusammenladeverbot nach Abschnitt 7.5.2 ADR regelt, welche Gefahrgutklassen überhaupt gemeinsam auf ein Fahrzeug dürfen. Die Ladungssicherung nach Abschnitt 7.5.7 ADR setzt danach an: Sie regelt, wie die zulässig zusammengeladenen Versandstücke physisch gegen Verrutschen, Umfallen und Beschädigung gesichert werden müssen. Beide Vorschriften sind unabhängig voneinander zu erfüllen.

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Rechtsgrundlagen & Quellen

Qualitative Community-Signale: Wiederkehrende Praxisfragen aus Fahrer- und Ladungssicherungsforen (u. a. Brummi LKW Forum, Cargoforum.de, AnhängerForum.de) zur Sicherung von Paletten und Fässern wurden als Orientierung für Aufbau und Schwerpunkte genutzt, insbesondere die Frage nach der Einzelsicherung jeder Palette; sie sind keine Rechtsquellen.

Stand: 07/2026 · Alle rechtlichen Angaben nach ADR-Übereinkommen, StVO und GGVSEB. Keine Rechtsberatung.