Kompakt: Leere Verpackungen, die ein gefährliches Gut enthalten haben, unterliegen nach Unterabschnitt 4.1.1.11 ADR denselben Vorschriften wie gefüllte Verpackungen, es sei denn, es wurden entsprechende Maßnahmen getroffen, um jede Gefahr auszuschließen. Das ist ein anderer Weg als die 1000-Punkte-Regel nach 1.1.3.6 ADR und als UN 3509 nach Sondervorschrift 663.
Was gilt für leere ungereinigte Verpackungen nach 4.1.1.11 ADR?
Leere Verpackungen einschließlich leerer IBC und leerer Großverpackungen, die ein gefährliches Gut enthalten haben, unterliegen denselben Vorschriften wie gefüllte Verpackungen, es sei denn, es wurden entsprechende Maßnahmen getroffen, um jede Gefahr auszuschließen.
Praktisch heißt das: dicht verschlossen wie im gefüllten Zustand, keine gefährlichen Rückstände außen, Kennzeichen und Gefahrzettel wie zuvor. Unterabschnitt 5.1.3.1 ADR verlangt für ungereinigte leere Verpackungen (Klasse 7 ausgenommen) dieselben Kennzeichen und Gefahrzettel wie im gefüllten Zustand. Der Verpacker hat nach § 22 Absatz 1 Nummer 3 GGVSEB die Vorschriften über die Verwendung und die Prüfung der Dichtheit nach dem Befüllen von Druckgefäßen, Verpackungen einschließlich IBC und Großverpackungen nach den Abschnitten 4.1.1 bis 4.1.9 und den Absätzen 6.2.6.3.2.1 und 6.2.6.3.2.2.2 ADR sowie den anwendbaren Sondervorschriften in Kapitel 3.3 zu beachten. Aufbauend auf Wann braucht man keinen ADR-Schein? vertieft dieser Artikel genau den Leer-Fall neben LQ, EQ und Handwerkerregelung.
Welche vier Wege gibt es für leere ungereinigte Verpackungen?
Vier voneinander unabhängige Wege stehen nebeneinander; sie sind nicht austauschbar und ersetzen einander nicht durch bloßes Entleeren.
| Weg | Fundstelle | Wann | ADR-Schein (Kap. 8.2) |
|---|---|---|---|
| Gleichlauf „leer wie voll“ | 4.1.1.11 / 5.1.3.1 | Grundsatz, solange Reste eine Gefahr darstellen | wie für das letzte Gut; bei Kat. 4 in Versandstücken oft entbehrlich |
| Gefahrbeseitigung | 1.1.3.5 | nur Klassen 2, 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8, 9 und nur nach Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 | entfällt, weil das ADR nicht gilt |
| Kategorie 4 | 1.1.3.6.1–1.1.3.6.4; Erleichterung nur Versandstücke (1.1.3.6.2) | leere ungereinigte Verpackungen, deren letztes Gut nicht Kat. 0 war | entfällt unter 1.1.3.6.2 in Versandstücken; Papier, 2-kg-Löscher und 1.3/8.2.3-Unterweisung bleiben |
| UN 3509 | SV 663 / 5.4.1.1.19 | nur Entsorgung, Recycling oder Werkstoff-Wiederverwendung, keine Wartung | eigenes Klasse-9-Gut; übrige ADR-Vorschriften gelten (Bemerkung zu 663) |
Wann gilt die Freistellung nach 1.1.3.5 ADR?
Ungereinigte leere Verpackungen einschließlich IBC und Großverpackungen, die Stoffe der Klassen 2, 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9 enthalten haben, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefahren auszuschließen; Gefahren sind ausgeschlossen, wenn Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 ergriffen wurden.
Die Klassenliste ist abschließend: Klasse 1, 4.2, 4.3, 5.2, 6.2 und 7 stehen nicht in 1.1.3.5. Das IHK-Merkblatt Ulm/Augsburg (Ausstellungsvermerk „Ulm, im März 2026“) nennt als Beispiele vollständige Entleerung und Reinigung oder Neutralisation der Restinhalte — das sind Erläuterungen, nicht der ADR-Wortlaut. Wer 1.1.3.5 nicht erfüllt, bleibt bei 4.1.1.11.
Welche Beförderungskategorie haben leere ungereinigte Verpackungen?
Ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe der Beförderungskategorie 0 enthalten haben, werden selbst der Kategorie 0 zugeordnet; alle anderen ungereinigten leeren Verpackungen der Kategorie 4.
Kategorie 4 hat nach der Tabelle in 1.1.3.6.3 keine Mengengrenze; der Multiplikationsfaktor 0 für die Punkteberechnung folgt aus 1.1.3.6.4. Dann gelten die Erleichterungen von 1.1.3.6.2 — unter anderem entfällt die ADR-Schulungsbescheinigung nach Abschnitt 8.2.1, die orangefarbene Kennzeichnung nach Kapitel 5.3 und die schriftlichen Weisungen. Pflicht bleiben das Beförderungspapier nach ADR, ein Feuerlöscher mit mindestens 2 kg Pulver nach 8.1.4.2 ADR und die Prüffrist nach 8.1.4.4 ADR (für in Deutschland hergestellte Feuerlöschgeräte zwei Jahre nach § 36 GGVSEB) sowie die Unterweisung nach Kapitel 1.3 ADR, für den Fahrzeugführer in Verbindung mit 8.2.3 ADR. Kategorie 0 kennt diese Erleichterung nicht. Die 1000-Punkte-Regel gilt nach 1.1.3.6.2 nur für die Beförderung in Versandstücken, nicht in Tanks und nicht in loser Schüttung.
Was muss bei leeren ungereinigten Verpackungen ins Beförderungspapier?
Für ungereinigte leere Umschließungsmittel mit Rückständen anderer Klassen als der Klasse 7 stehen in 5.4.1.1.6 ADR drei zulässige Formulierungen; die Mengenangabe nach 5.4.1.1.1 Buchstabe f entfällt.
- 5.4.1.1.6.1: vor oder nach der Beschreibung nach 5.4.1.1.1 Buchstaben a bis d und k der Ausdruck „LEER, UNGEREINIGT“ oder „RÜCKSTÄNDE DES ZULETZT ENTHALTENEN STOFFES“.
- 5.4.1.1.6.2.1 (Kurzform): „LEERE VERPACKUNG“, „LEERES GEFÄSS“, „LEERES GROSSPACKMITTEL (IBC)“ oder „LEERE GROSSVERPACKUNG“, ergänzt um die Klasse des letzten Ladeguts. Beispiel im ADR: „LEERE VERPACKUNG, 6.1 (3)“. Für die Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.1, 8 und 9 darf stattdessen „LEERE VERPACKUNGEN MIT RÜCKSTÄNDEN VON …“ stehen, ergänzt durch die den verschiedenen Rückständen entsprechende(n) Klasse(n) und Nebengefahr(en) in der Reihenfolge der Klassen. ADR-Beispiel: „LEERE VERPACKUNGEN MIT RÜCKSTÄNDEN VON 3, 6.1, 8“.
- 5.4.1.1.6.2.3 (Rücksendung): das Papier der Hinbeförderung, Mengenangabe entfernt, ersetzt durch „LEERE, UNGEREINIGTE RÜCKSENDUNG“ — nicht für Klasse 7.
Tanks und Container haben eine eigene Kurzform in 5.4.1.1.6.2.2 („LEERES TANKFAHRZEUG, LETZTES LADEGUT: …“). National kann Ausnahme 18 GGAV Nummer 2.1 (befristet bis 30. Juni 2027) das Papier entfallen lassen, wenn ungereinigte leere Verpackungen nicht an Dritte übergeben werden, die höchstzulässige Gesamtmenge nach 1.1.3.6 ADR nicht überschritten ist, Klasse 7 nicht betroffen ist und keine andere Ausnahme dieser Verordnung, keine Ausnahme nach § 5 GGVSEB und keine multilaterale Vereinbarung nach Abschnitt 1.5.1 ADR angewendet wird. Das ist eine deutsche Abweichung, kein ADR-Satz. Was sonst ins Papier gehört, steht im Artikel Beförderungspapier nach ADR.
Wann darf UN 3509 verwendet werden?
UN 3509 „Altverpackungen, leer, ungereinigt“ darf nur verwendet werden, wenn Sondervorschrift 663 erfüllt ist: Entsorgung, Recycling oder Wiederverwendung der Werkstoffe, nicht Rekonditionierung, Reparatur, regelmäßige Wartung, Wiederaufarbeitung oder Wiederverwendung; nur anhaftende Rückstände der Klassen 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 oder 9.
663 schließt zusätzlich aus: Verpackungsgruppe I, Stoffe mit „0“ in Spalte (7a), desensibilisierte explosive Stoffe der Klassen 3 oder 4.1, selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1, radioaktive Stoffe sowie Asbest (UN 2212, 2590), PCB (UN 2315, 3432) und die UN-Nummern 3151 und 3152. Altverpackungen mit Haupt- oder Nebengefahr 5.1 dürfen nicht mit anderen Klassen in derselben Außenverpackung oder in loser Schüttung zusammengeladen werden. Am Verladeort sind dokumentierte Sortierverfahren Pflicht. Die Bemerkung zu 663 stellt klar: Die übrigen Vorschriften des ADR finden Anwendung. Das Papier folgt 5.4.1.1.19, zum Beispiel „UN 3509 ALTVERPACKUNGEN, LEER, UNGEREINIGT (MIT RÜCKSTÄNDEN VON 3, 4.1, 6.1), 9“.
Dürfen leere ungereinigte Verpackungen in loser Schüttung fahren?
Seit ADR 2025 dürfen ungereinigte leere Verpackungen in loser Schüttung nur befördert werden, wenn die gefährlichen Güter, die in ihnen enthalten waren, für diese Beförderungsart zugelassen sind.
Das IHK-Merkblatt Ulm/Augsburg (Ausstellungsvermerk „Ulm, im März 2026“) wiederholt genau diesen Satz von 7.3.1.1. Als Beispiel nennt gefahrgut.de (17.07.2024) ungereinigte leere Kunststoffkanister, die flüssige gefährliche Güter enthalten haben: Danach dürfen sie nicht mehr in loser Schüttung befördert werden. UN 3509 bleibt nach Tabelle A / SV 663 für lose Schüttung offen, mit der 5.1-Trennung. Lose Schüttung ist keine Versandstückbeförderung; die Erleichterungen von 1.1.3.6 greifen dann nicht. Das ist der Gegenpol zu begrenzten Mengen nach Kapitel 3.4 und zu freigestellten Mengen nach Kapitel 3.5: Dort steuert die Spalte der Tabelle A, hier der Zustand „leer, ungereinigt“ plus der zuletzt enthaltene Stoff.
Häufige Fragen
Braucht man für leere ungereinigte Verpackungen einen ADR-Schein?
Nicht automatisch. Ungereinigte leere Verpackungen, die Stoffe einer anderen Beförderungskategorie als 0 enthalten haben, gehören nach 1.1.3.6.1 ADR zur Kategorie 4. Nach der Tabelle in 1.1.3.6.3 ist die Menge je Beförderungseinheit unbegrenzt; der Multiplikationsfaktor 0 steht in 1.1.3.6.4. Dann entfällt unter anderem die Schulungsbescheinigung nach Abschnitt 8.2.1, sofern in Versandstücken befördert wird; die Unterweisung nach Kapitel 1.3 in Verbindung mit 8.2.3 ADR bleibt. Kategorie 0 bleibt volles ADR. Lose Schüttung fällt nicht unter 1.1.3.6.
Wie lautet der Eintrag im Beförderungspapier?
Drei Wege stehen in 5.4.1.1.6 ADR, jeweils nicht für Klasse 7: (1) vor oder nach der Beschreibung nach 5.4.1.1.1 Buchstaben a bis d und k den Vermerk „LEER, UNGEREINIGT“ oder „RÜCKSTÄNDE DES ZULETZT ENTHALTENEN STOFFES“; (2) die Kurzform „LEERE VERPACKUNG“ zuzüglich der Klasse des letzten Ladeguts, Beispiel „LEERE VERPACKUNG, 6.1 (3)“, oder „LEERE VERPACKUNGEN MIT RÜCKSTÄNDEN VON …“ mit Klasse(n) und Nebengefahr(en); (3) bei Rücksendung an den Absender das ursprüngliche Papier ohne Mengenangabe mit dem Vermerk „LEERE, UNGEREINIGTE RÜCKSENDUNG“. National kann Ausnahme 18 GGAV Nummer 2.1 das Papier entfallen lassen, wenn die Leergebinde nicht an Dritte übergeben werden, 1.1.3.6 nicht überschritten ist, Klasse 7 nicht betroffen ist und keine andere GGAV-Ausnahme, keine Ausnahme nach § 5 GGVSEB und keine multilaterale Vereinbarung nach 1.5.1 ADR genutzt wird.
Wann darf UN 3509 verwendet werden?
Nur wenn Sondervorschrift 663 erfüllt ist: die Verpackungen, Großverpackungen oder IBC (oder Teile davon) werden zur Entsorgung, zum Recycling oder zur Wiederverwendung ihrer Werkstoffe befördert — nicht zur Rekonditionierung, Reparatur, regelmäßigen Wartung, Wiederaufarbeitung oder Wiederverwendung. Es dürfen nur an den Verpackungsteilen anhaftende Rückstände vorhanden sein, und nur aus den Klassen 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 oder 9 mit den in 663 genannten Ausschlüssen.
Dürfen leere Kanister in loser Schüttung befördert werden?
Seit ADR 2025 nur, wenn die gefährlichen Güter, die in ihnen enthalten waren, selbst für die Beförderung in loser Schüttung zugelassen sind (7.3.1.1 ADR). Gefahrgut.de (17.07.2024) nennt als Beispiel ungereinigte leere Kunststoffkanister nach flüssigen gefährlichen Gütern: Danach dürfen sie nicht mehr lose geschüttet werden. UN 3509 lässt lose Schüttung zu, soweit SV 663 eingehalten ist. 1.1.3.6 gilt nach 1.1.3.6.2 nur für Versandstücke, nicht für lose Schüttung.
Reicht Entleeren, damit das ADR nach 1.1.3.5 nicht gilt?
Nein. Unterabschnitt 1.1.3.5 ADR stellt ungereinigte leere Verpackungen (einschließlich IBC und Großverpackungen), die Stoffe der Klassen 2, 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9 enthalten haben, nur frei, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um mögliche Gefahren auszuschließen. Gefahren sind ausgeschlossen, wenn Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahren der Klassen 1 bis 9 ergriffen wurden. Bloßes Leeren durch den Empfänger reicht nach diesem Wortlaut nicht.